Aktuelles

Mit Urteil vom 19.08.2021 hat das OLG Hamm über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen entschieden, darunter die Werbeaussage „Lieferzeit i. d. R. 48 Stunden“ (hier zulässig) und „circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar“ (hier irreführend und unzulässig).

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Das Landgericht Stendal hat zur Unzulässigkeit von Werbung in einer E-Mail, die als Bestätigungsmail im Rahmen eines sog. Double-Opt-In-Verfahrens zur Anmeldung für einen Newsletter diente, entschieden.

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Mit Beschluss vom 03.02.2021 hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe, die Preise eines Getränkelieferanten seien so günstig wie im Supermarkt, nicht irreführend sei.

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Mit Urteil vom 02.12.2021 hat OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Werbung mit den blickfangmäßig herausgestellten Angaben „Öffnungszeiten: rund um die Uhr“ sowie „Lieferzeit: 2 Stunden“ auf einem an der Eingangstür einer Apotheke angebrachten Plakat irreführend ist.

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