ARBG NEURUPPIN: DSGVO-SCHADENSERSATZ FÜR AUSGESCHIEDENEN MITARBEITER, DESSEN DATEN NICHT VON DER WEBSITE DES ARBEITGEBERS GELÖSCHT WURDEN

Das Arbeitsgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 14.12.2021 entschieden, dass einem Mitarbeiter, dessen ehemaliger Arbeitgeber die Daten des Mitarbeiters nach dessen Ausscheiden nicht von der Webeseite gelöscht hatte, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zusteht.

Das Arbeitsgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 14.12.2021 entschieden, dass einem Mitarbeiter, dessen ehemaliger Arbeitgeber die Daten des Mitarbeiters nach dessen Ausscheiden nicht von der Webeseite gelöscht hatte, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zusteht

Die Klägerin war Angestellte der Beklagten. Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, die noch vorhanden Daten der Klägerin zu entfernen. Bei den Daten handelte es sich insbesondere um den Namen der Klägerin mit Hinweis auf ihre akademische Ausbildung als Biologin. Nachdem die Beklagte die Frist verstreichen lies, erhielt sie ein erneutes Schreiben vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin. In diesem forderte die Klägerin von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung und darüber hinaus eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 8.000,-. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlte der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 150,-, weitergehende Ansprüche lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von EUR 5.000,-.

Das Gericht hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch in Höhe von EUR 1.000,- - inklusive der bereits gezahlten EUR 150,- - aus Art. 82 DSGVO zustehe.

Das Gericht führt dazu aus, dass nach Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf Ersatz des Schadens besteht, der durch die unrichtige bzw. unzulässige Verwendung von personenbezogenen Daten entstanden ist. Der unbefugte Umgang mit den Daten müsse schuldhaft erfolgt sein, ein immaterieller Schaden wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sei ebenfalls auszugleichen.

Das Gericht begründet das Vorliegen eines Anspruches der Klägerin damit, dass die Beklagte die Daten der Klägerin nicht umgehend nach Erhalt des ersten Schreibens der Klägerin gelöscht habe. Andererseits sei die Beklagte ohnehin verpflichtet gewesen - auch ohne Aufforderung - sämtliche mit der Klägerin in Zusammenhang stehenden Daten nach deren Ausscheiden von der Webseite zu entfernen. Vorliegend waren die Daten aber über mehrere Monate weiterhin abrufbar. Die Beklagte habe ihren Fehler auch erkannt, was daran ersichtlich sei, dass die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben und EUR 150,- an die Klägerin bezahlt habe.

Quelle: ArbG Neuruppin, Urteil vom 14.12.2021, Az.: 2 Ca 554/21