LG BERLIN: KEINE AUSREICHENDE KENNZEICHNUNG VON WERBUNG IN NEWSLETTER

Mit Urteil vom 28.06.2022 hat das LG Berlin über eine nicht ausreichende Kennzeichnung von Werbung im Newsletter des Magazins „Computer Bild“ entschieden.

Mit Urteil vom 28.06.2022 hat das LG Berlin über eine nicht ausreichende Kennzeichnung von Werbung im Newsletter des Magazins „Computer Bild“ entschieden.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Newsletter. Dieser enthielt kurze Beiträge, jeweils mit einem farblich hervorgehobenen Button „Weiterlesen“, mit dem der eigentliche Beitrag bzw. Artikel aufgerufen werden konnte. Dabei führte die Verlinkung bei 3 der insgesamt 27 Beiträge zu Werbung verschiedener Anbieter. Jeweils am Rand der jeweiligen Beiträge befand sich in blassgrauer Schrift das Wort „Anzeige“.

Das Gericht hat entschieden, dass hier Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 2 UWG i.V.m. § 3a UWG bestehen.

Das Gericht führt dazu aus, dass zwar die Werbung mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet war, diese Kennzeichnung jedoch aufgrund der geringen Schriftgröße, der hellgrauen Farbe auf weißen Grund und der Platzierung am rechten oberen Rand der Werbeanzeige beim ersten Betrachten des Newsletters kaum ins Auge falle. Entscheidend sei der Gesamteindruck im Zusammenhang mit dessen weiteren gestalterischen Komponenten.

Das Gericht hielt es für problematisch, dass die Werbeverweise auch von einem aufmerksamen Leser nicht unmittelbar als Werbung wahrgenommen werden, da sie sich nahtlos in die grafische Gestaltung des Newsletters einfügen. Dies werde auch dadurch gefördert, dass die Anzeigen in die Verweise auf Artikel des Magazins eingebettet wurden.

Weiter führte das Gericht aus, dass es für die Werbeverweise eines deutlichen und ins Auge fallenden Hinweises auf den Werbecharakter der Anzeigen bedurft hätte. Zwar sei die Kennzeichnung durch „Anzeige“ grundsätzlich ausreichend und verkehrsüblich. Jedoch sei hier eine Art und Weise der Darstellung gewählt worden, die dem erforderlichen deutlichen Hinweis nicht gerecht werde.

 

LG Berlin, Urteil vom 28.06.2022, Az.: 102 O 61/22