LG KREFELD: RECHTSMISSBRAUCH EINES AUSKUNFTSANSPRUCHES AUS DSGVO

Mit Urteil vom 06.10.2021 hat das Landgericht Krefeld über den Rechtsmissbrauch eines Auskunftsanspruches aus Art. 15 DSGVO entschieden. In dem Rechtsstreit verlangte die Klägerpartei von der beklagten Versicherung, bei der sie Vertragspartner war, Auskunft in Form der Übersendung von Nachträgen zu den Versicherungsscheinen, Begründungsschreiben und zuvor schon übersandter Informations- und Beiblätter auf, da die Klägerpartei den Verdacht hatte, vergangene Beitragserhöhungen seitens der Beklagten könnten rechtswidrig sein.

Mit Urteil vom 06.10.2021 hat das Landgericht Krefeld über den Rechtsmissbrauch eines Auskunftsanspruches aus Art. 15 DSGVO entschieden. In dem Rechtsstreit verlangte die Klägerpartei von der beklagten Versicherung, bei der sie Vertragspartner war, Auskunft in Form der Übersendung von Nachträgen zu den Versicherungsscheinen, Begründungsschreiben und zuvor schon übersandter Informations- und Beiblätter auf, da die Klägerpartei den Verdacht hatte, vergangene Beitragserhöhungen seitens der Beklagten könnten rechtswidrig sein.

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass der Klägerpartei kein Auskunftsanspruch zusteht. So besteht nach Auffassung des Gerichts kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ein Anspruch hieraus wäre im zugrunde liegenden Fall rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt sei. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO diene dazu, dem Betroffen die Möglichkeit zu geben, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und sodann die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen zu können. Der Auskunftsanspruch diene weiter dazu, dem Betroffen zu ermöglichen, seine weiteren Rechte nach der DSGVO wahrzunehmen, so zum Beispiel das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO).

Das Gericht war der Ansicht, dass die Klagepartei im vorliegenden Fall auch nicht mittelbar die genannten Interessen verfolge. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klägerpartei solle lediglich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung und der anschließenden Verfolgung eines Bereicherungsanspruches gegen die Beklagtenpartei dienen. Das Landgericht hat dies als zu weit vom Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage des Art. 15 DSGVO entfernt und damit als rechtsmissbräuchlich gewertet.

LG Krefeld, Urteil vom 06.10.2021, Az.: 2 O 448/20