AB 28.05.2022: SCHADENSERSATZANSPRUCH AUS DEM UWG FÜR VERBRAUCHER

Im Rahmen der Omnibus-Richtlinie wird zum 28.05.2022 mit dem neuen § 9 UWG ein lauterkeitsrechtlicher Schadensersatzanspruch für Verbraucher gegen Unternehmen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Verstöße eingeführt.

Im Rahmen der Omnibus-Richtlinie wird zum 28.05.2022 mit dem neuen § 9 UWG ein lauterkeitsrechtlicher Schadensersatzanspruch für Verbraucher gegen Unternehmen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Verstöße eingeführt.

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nach § 3 UWG, die zu einer geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers geführt haben muss, die er sonst nicht getroffen hätte. Hierunter fallen z.B. sog. Anlockfälle, die den Verbraucher dazu bewegen, sich auf den Weg in ein Geschäft zu machen. Die Verstöße der Unternehmen müssen schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, begangen worden sein.

Nicht jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß führt jedoch gleich zu einem Schadensersatzanspruch. Ausgeschlossen sind ausdrücklich Verstöße nach § 3a UWG (Rechtsbruch), § 4 UWG (Mitbewerberschutz), § 6 UWG (vergleichende Werbung), sowie die neue Nr. 32 des Anhangs zu § 3 UWG (Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung des Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses).

Ein Beispiel für einen möglichen Verstoß, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann, ist etwa eine irreführende Werbung.

Den Schadensersatz leisten muss derjenige, der die unzulässige geschäftliche Handlung, die für den Schaden ursächlich war, vorgenommen hat. Dies kann etwa der Hersteller, der Händler oder auch ein Influencer sein.

Der Anspruch nach § 9 UWG verjährt nach sechs Monaten und steht in Konkurrenz mit anderen etwaigen Schadensersatzansprüchen des Verbrauchers, etwa aus Kaufgewährleistungsrecht.