ABMAHNUNG WEGEN DER NUTZUNG VON GOOGLE FONTS, GOOGLE TAGMANAGER UND GOOGLE RECAPTCHA

Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung wegen (angeblichen) Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Abmahnender ist ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache (Selbstvertretung), ein Unternehmen abgemahnt hat, das auf der Unternehmenswebseite diverse Google Dienste einsetzt. Bei den eingesetzten Diensten handelt es sich um Google Fonts, um den Google Tagmanager und um Google reCAPTCHA.

 

Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung wegen (angeblichen) Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Abmahnender ist ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache (Selbstvertretung), ein Unternehmen abgemahnt hat, das auf der Unternehmenswebseite diverse Google Dienste einsetzt. Bei den eingesetzten Diensten handelt es sich um Google Fonts, um den Google Tagmanager und um Google re CAPTCHA.

Der abmahnende Rechtsanwalt fordert von dem Unternehmen, wegen datenschutzrechtlicher Verstöße, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie den Ersatz von Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.447,35.

Durch den Einsatz der genannten Google Dienste wurden beim Aufruf der Webseite des abgemahnten Unternehmens Verbindungen zu Servern von Google mit Standorten in den USA hergestellt, ohne dass der Webseitenbesucher hierauf Einfluss hatte. Auch eine vorherige Einwilligung wurde zu diesem Verbindungsaufbau nicht eingeholt.

Der abmahnende Rechtsanwalt stützt seine Ansprüche auf die Verletzung von Vorschriften der DSGVO. Konkret rügt er einen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO und ist der Auffassung, dass eine solche Verbindung zu den Google Servern (mit Standort USA) ohne Rechtsgrundlage erfolgt und damit rechtswidrig sei, ein solches Vorgehen verletzte ihn deshalb in seinem geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

(Hintergrund: Beim Aufruf der Webseite des abgemahnten Unternehmens wird eine Verbindung zu den Servern von Google (Serverstandort ist die USA) hergestellt, hierbei wird die IP-Adresse, sowie einige technische Daten des genutzten Webbrowsers bzw. Rechners, an die Google-Server übermittelt. Diese Daten (insbesondere die IP-Adresse) stellen personenbezogene Daten dar, für deren Übermittlung an Dritte (in diesem Fall Google) es grundsätzlich einer Rechtsgrundlage bedarf).

Der Abmahner beruft sich jedoch nicht nur auf eine rechtswidrige Übermittlung seiner Daten (IP-Adresse) wegen fehlender Rechtsgrundlage, in der Übermittlung seiner IP-Adresse an die US-Server von Google sieht er einen Verstoß gegen Art. 44 ff DSGVO. Er vertritt die Auffassung, dass eine Übermittlung seiner IP-Adresse in die USA, seit dem sogenannten „Schrems II“-Urteils des europäischen Gerichtshofs, rechtswidrig sei, weil die USA seit dem vorgenannten Urteil datenschutzrechtlich als unsicheres Drittland eingestuft werden und eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA, zumindest beim Einsatz der oben genannten Google Dienste und bei der konkreten Nutzungsweise durch das abgemahnte Unternehmen, rechtlich rechtswidrig sei.

Auch die von dem Unternehmen eingesetzte Datenschutzerklärung entspricht nach Ansicht des Abmahners nicht den gesetzlichen Anforderungen.

In diesen (angeblichen) Verstößen gegen die DSGVO sah der abmahnende Rechtsanwalt eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Grundsätzlich begründet die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer, ob vorliegend durch den Einsatz der genannten Google Dienste eine solche Verletzung angenommen werden kann muss genau geprüft werden. Grundsätzlich sollte jede Webseite bzw. jeder Einsatz von Webdiensten und -anwendungen, insbesondere wenn hierbei Verbindungen ins Ausland hergestellt werden, genau geprüft werden.

Gerne prüfen wir Ihre Webseite bezüglich der Einhaltung von datenschutzrechtlich relevanten Vorschriften.