AG DÜSSELDORF: SCHADENSERSATZ IN HÖHE VON EUR 500,- BEI NICHTERTEILUNG EINER DSGVO-AUSKUNFT.

Das AG Düsseldorf hat aufgrund einer nicht erteilten DSGVO-Auskunft einen Schadensersatz i.H.v. EUR 500,- zugesprochen.

Das AG Düsseldorf hat aufgrund einer nicht erteilten DSGVO-Auskunft einen Schadensersatz i.H.v. EUR 500,- zugesprochen.

Im konkreten Fall stritten die Parteien um eine Kaufpreisforderung, weswegen das betreffende Unternehmen Klage eingereicht hatte. Der Beklagte machte im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche aus einer begehrten aber seitens der Klägerin nicht erteilten DSGVO-Auskunft geltend. Das AG Düsseldorf hat der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben.

Dem Beklagten und Widerkläger steht nach Ansicht des Gerichts ein Schadensersatz i.H.v. EUR 500,- gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu, da die Klägerin und Widerbeklagte den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht erfüllt hatte. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes ist dabei nach Ansicht des Gerichtes u.a. der Umstand zugrunde zu legen, dass der Beklagte und Widerkläger Verstöße der DSGVO in Bezug auf seine personenbezogenen Daten verfolgt. Das Gericht führt in der Entscheidung aus, dass „ein immaterieller Schadensersatz […] der Genugtuung [dient], […] aber keine Einnahmequelle darstellen [soll]. Weiter kommt es bei der Höhe des Betrages nicht darauf an, wie wirtschaftlich potent der Anspruchsgegner ist. Der immaterielle Schadensersatzanspruch des Geschädigten hat insoweit keine Straffunktion, so dass es auf eines „abschreckende“ Wirkung nicht ankommt“, so das Gericht.

AG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 - Az.: 51 C 206/23