Wer Werbemails versenden möchte, muss dabei unter anderem die Vorschriften aus dem Wettbewerbsrecht beachten. § 7 UWG schreibt vor, dass eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers erforderlich ist, damit Werbung per Telefonanruf, automatischere Anrufmaschine, Fax oder elektronischer Post zulässig ist. Andernfalls liegt eine unzulässige unzumutbare Belästigung des Empfängers dieser Werbung vor.
Im vorliegenden Fall waren die Klägerin und der Beklagte auf LinkedIn als „Kontakte“ vernetzt. Die Klägerin erhielt zwei Werbemails von dem Beklagten. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil, dass die von dem Beklagten versendeten Werbe-E-Mails einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellten und damit unzulässig waren.
Gegenstand des Schutzes sei laut Gericht unter anderen zu verhindern, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Darüber hinaus solle verhindert werden, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt; unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung würde betriebsbezogen erfolgen und beeinträchtige den Betriebsablauf des Empfängers. Das Gericht führt weiter aus, dass das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um weitere Zusendung zu unterbinden, zu einer nicht unerheblichen Belästigung führe.
Eine ausdrückliche, vorherige Einwilligung lag laut Gericht vorliegend nicht durch die Klägerin als Empfängerin der Werbe-E-Mails vor. An diese seien grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, eine konkludente Einwilligung sei gerade nicht ausreichend. Da eine ausdrückliche Einwilligung in diesem Fall fehlte, lies das Gericht offen, ob durch das Bestehen des LinkedIn-Kontakts eine konkludente Einwilligung hätte vorliegen können.
Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 3 UWG jedoch eine Ausnahme vor, wann Werbe-E-Mails auch ohne Einwilligung versendet werden dürfen. Eine der Voraussetzungen hierfür ist, dass die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf einer Ware oder einer Dienstleistung erhalten wurde. Laut Gericht wurde unstreitig die E-Mail-Adresse nicht auf diese Art erlangt.
Das Gericht stellte mit diesem Urteil daher klar, dass ein bloßer LinkedIn-Kontakt keine Einwilligung in Werbe-E-Mails darstellt und dass ebenso eine öffentlich einsehbare E-Mail-Adresse nicht bedeute, dass Werbung erlaubt oder gewünscht ist.
Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025, Az. 23 C 120/25

