AG MÜNCHEN: AUFKLEBER AN BRIEFKÄSTEN MIT DEM INHALT, BITTE KEINE WERBUNG EINZULEGEN, UMFASSEN AUCH ABGELEGTE WERBEFLYER

Das AG München hat entschieden, dass Aufkleber an Briefkästen mit dem Aufdruck „Bitte keine Werbung“ auch abgelegte Werbeflyer umfassen.

 

Das AG München hat entschieden, dass Aufkleber an Briefkästen mit dem Aufdruck „Bitte keine Werbung“ auch abgelegte Werbeflyer umfassen.

Hintergrund der Entscheidung waren Werbeflyer eines Umzugsunternehmens, welche in dem vom Kläger bewohnten Mehrfamilienhaus zwischen Briefkasten und Briefkastenanlage geklemmt waren, wobei sämtliche Briefkästen mit dem Hinweis des Verbotes des Einwerfens von jedweder Werbung gekennzeichnet waren. Die Beklagte erklärte, dass sie diese Handhabung der Verteilung weder veranlasst noch zu vertreten habe, da die beauftragten Verteiler angewiesen worden seien, die Werbeflyer ausschließlich in Briefkästen einzuwerfen.

Das Gericht führte dazu aus, dass nach den Grundsätzen das Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden könne, dass Werbeflyer eines Unternehmens von den Verteilern des Unternehmens eingeworfen worden seien, da es sich hierbei um einen typischen Geschehensablauf handele. Insbesondere konnte die Beklagte im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine Tatsachen vorbringen, aus welcher sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufes ergaben. Das Gericht bejahte daher ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 863 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog, da dieser durch die Beklagte zumindest in seinem Mitbesitz rechtswidrig gestört wurde und eine Wiederholungsgefahr drohe, so das Gericht.