Das AG München hat am 13.02.2026 entschieden, dass KI-generierte Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Streitigkeit über den urheberrechtlichen Schutz von Logos, die mithilfe generativer künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurden. Der Kläger hatte drei KI-generierte Logos geschaffen und diese auf seiner Webseite verwendet. Der Beklagte nutzte diese Logos ohne Erlaubnis auf seiner eigenen Website. Der Kläger verlangte vor Gericht, dem Beklagten die Nutzung zu verbieten und die Logos zu löschen.
Das AG München hat entschieden, dass die KI-generierten Logos keinen urheberrechtlichen Schutz nach deutschem Recht genießen, weil ihnen eine hinreichend menschliche schöpferische Leistung fehlt. Die bloße Nutzung einer KI und die Auswahl von Ergebnissen reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine „eigene geistige Schöpfung“ i.S.d. UrhG darzustellen. Das Amtsgericht hat die Klage daher abgewiesen.
Urteil des AG München vom 13.02.2026 (Az.: 142 C 9786/25).

