AG MÜNCHEN: NEWSLETTER-EINWILLIGUNG KANN BEI NICHTNUTZUNG ENTFALLEN

Nach Ansicht des AG Münchens kann die Wirksamkeit einer erteilten Einwilligung zum Erhalt von Newslettern unter Umständen nachträglich entfallen.

Nach Ansicht des AG Münchens kann die Wirksamkeit einer erteilten Einwilligung zum Erhalt von Newslettern unter Umständen nachträglich entfallen.

Hintergrund der Entscheidung war eine 2015 und 2017 wirksam erteilte Einwilligung des Klägers zum Erhalt von Newslettern gegenüber der Beklagten. Anlass des Newsletter-Abonnements war die Mitgliedschaft des Klägers in einem Golfclub, mit dessen Mitgliedsdaten er bei der Beklagten registriert war. Am 21.12.2017 erhielt der Kläger zunächst den vorerst letzten Newsletter von der Beklagten. Im selben Zeitraum kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft im Golfclub. Im Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft wurde der Kläger aus dem Verteiler der Beklagten genommen. Am 01.01.2022 endete die Zusammenarbeit der Beklagten mit dem DGV (Deutscher Golf Verband). Am 23.12.2021 erhielt der Kläger einen Newsletter von der Beklagten zugesendet, wodurch sich der Kläger im Hinblick auf die lange Nichtnutzung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Der BGH verneint ein pauschales Erlöschen der Einwilligung bei gegebenem Zeitablauf. Das AG München lässt in der vorliegenden Entscheidung die Rechtsfrage nach einer zeitlichen Begrenzung der Einwilligung ausdrücklich offen und nimmt eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller im gegebenen Fall maßgeblichen Umstände vor. Im Rahmen dieser Einzelfallwürdigung geht das AG München im vorliegenden Fall von einem Wegfall der ursprünglich erteilten Einwilligung des Klägers aus. Nach Ansicht des Gerichts sei vorliegend zu berücksichtigen, dass durch die Kündigung der Golfclub-Mitgliedschaft und der zeitlichen Distanz von vier Jahren, in welcher an den Kläger kein Newsletter mehr versendet wurde, die Beklagte nicht davon habe ausgehen dürfen, dass die Einwilligung des Klägers fortbestehe. Vielmehr hätte sich die Beklagte beim Kläger erkundigen müssen, ob ein solches Interesse noch bestehe.

AG München, Urteil vom 14.02.2023, Az.: 161 C 12736/22