Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Oldenburg begründet eine mit zwei Jahren Verspätung erteilte DSGVO-Auskunft einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 10.000,-.
Hintergrund der Entscheidung war ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO seitens des Klägers. Der später beklagte Arbeitgeber blieb zunächst untätig. Erst im Rahmen eines zwei Jahre später angestrengten Gerichtsprozesses kam der Arbeitgeber dem Auskunftsrecht des Klägers nach. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aufgrund des ihm durch das Untätigbleiben des Arbeitgebers entstandenen immateriellen Schadens geltend. Worin der immaterielle Schaden jedoch genau liegen sollte, substanziierte der Kläger nicht weiter.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 05.05.2022 – 2 AZR 363/21) ist die fehlende Substantiierung nach Ansicht des Arbeitsgerichts Oldenburg unerheblich, da der Anspruch aus Art. 82 DSGVO Präventionszwecke und Abschreckungsfunktion beinhalte. Zwar sah das BAG in dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall einen mit EUR 1.000,- bemessenen Schadensersatz als hinreichend abschreckend an, wobei die Auskunft im zugrunde liegenden Fall zwar erteilt, diese jedoch nicht vollständig war.
In dem der Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg zugrunde liegenden Fall blieb der Beklagte hingegen 20 Monate hinweg komplett untätig, weshalb nach Ansicht des Arbeitsgerichts EUR 500,- Schadensersatz pro Monat, in welchem der Beklagte seiner Auskunftsverpflichtung aus Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen war, angemessen seien.
ArbG Oldenburg, Urteil vom 09.02.2023 – Az.: 3 Ca 150/21.