BGH: ANGABE VON KALORIEN PRO 100 G AUF VERPACKUNG VERPFLICHTEND

Der BGH hat mit Urteil vom 07.04.2022 entschieden, dass ein Lebensmittelhersteller – Dr. Oetker Nahrungsmittel KG – auf der Vorderseite seiner Verpackungen die Kalorien pro 100 g angeben muss und dass insoweit eine bloße Angabe der Kalorien pro Portion nicht ausreichend ist.

Der BGH hat mit Urteil vom 07.04.2022 entschieden, dass ein Lebensmittelhersteller – Dr. Oetker Nahrungsmittel KG – auf der Vorderseite seiner Verpackungen die Kalorien pro 100 g angeben muss und dass insoweit eine bloße Angabe der Kalorien pro Portion nicht ausreichend ist.

Konkret ging es um eine von dem Hersteller hergestellte Müslisorte und dessen Verpackung. Diese Verpackung enthielt auf einer Schmalseite Angaben zum Brennwert und sonstigen Nährwerten (etwa Fett, Kohlenhydrate, Zucker). Diese Angaben bezogen sich zum einen auf einen Menge von 100 g des Produkts sowie auf eine Portion (40 g des Produkts und 60 ml Milch, 1,5 % Fettgehalt). Auf der Vorderseite der Verpackung wurden diese Angaben wiederholt, jedoch nur bezogen auf die Portionsgröße, die mit einem Gewicht von 100 g angeben wird.

Kläger war vorliegend der Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände. Dieser vertritt die Ansicht, dass sich die Angaben auf der Vorderseite gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße, da sich die Informationen nicht auf 100 g des Produkts beziehen, sondern auf 100 g einer zubereiteten Portion.

Der BGH sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die (Nr. 1) der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Der BGH führt aus, dass die von der Lebensmittelinformationsverordnung vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung von Lebensmitteln wesentliche Informationen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5a Abs. 4 UWG) sind, da es sich um im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation handele.

Den Verbrauchern wird auf der Vorderseite der Verpackung des Produkts der Beklagten entgegen § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG die wesentliche Information des Brennwerts von 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs vorenthalten. Es wurde lediglich der Brennwert für eine bestimmte Zubereitung vorne auf der Verpackung wiederholt. Das Produkt der Beklagten kann jedoch nach Ansicht des BGH auch auf andere Weise zubereitet werden.

Auch steht laut BGH nicht der Umstand entgegen, dass der Brennwert pro 100 g des Produkt auf der schmalen Seite der Verpackung angeben ist. Die zusätzliche Deklaration an anderer Stelle auf der Verpackung mit anderen Referenzmengen seien vielmehr nur dazu geeignet, den Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnissen noch mehr zu verwirren.

Quelle: BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az.: I ZR 143/19