BGH: DOMAIN-NAME KANN MARKENRECHTLICHEN KENNZEICHENSCHUTZ BEGRÜNDEN

Der BGH hat mit Beschluss von 02.06.2022 entschieden, dass die Nutzung eines Domain-Namens markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen kann, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht.

Der BGH hat mit Beschluss von 02.06.2022 entschieden, dass die Nutzung eines Domain-Namens markenrechtlichen Kennzeichenschutz begründen kann, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht.

Der BGH begründet die Entscheidung damit, dass nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen geschützt seien und führt weiter aus, dass nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG Unternehmenszeichen Zeichen seien, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Ferner sei es nach § 15 Abs. 2 MarkenG Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Der BGH hat daneben auch entschieden, dass in der Benutzung eines Domainnamens eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen kann, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage, führen, komme in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wendete sich die Klägerin, Inhaberin einer Wortmarke, gegen die Beklagte, die einen gleichlautenden Domain-Namen für ihre Homepage verwendete.

BGH, Beschluss vom 02.06.2022, Az.: I ZR 154/21