Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2022 entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist.
Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen" einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung". Diese wiederum enthielt einen Hinweis auf folgende Erklärung des Herstellers: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt." Weitere Informationen zur Garantie wurden nicht angegeben.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten betreffend Garantien.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich nicht unlauter verhalten, weil sie in ihrem Internetangebot keine näheren Angaben zu der erwähnten Herstellergarantie gemacht hat. Die Beklagte habe sich nicht nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG n.F. unlauter verhalten, weil sie den Verbrauchern keine nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 EGBGB n.F. vor Vertragsschluss zu erteilende Information über die Herstellergarantie vorenthalten hat.
Der EuGH hatte zuvor auf Vorlage des BGH entschieden, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren müsse, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, müsse er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.
Der BGH führt dazu in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall aus, dass vorliegend die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebotes der Beklagten darstelle, da diese nur an untergeordneter Stelle erwähnt wurde. Somit habe die Beklagte mangels Verstoßes gegen die Marktverhaltensregelung des § 479 Abs. 1 BGB auch keine nach § 3a UWG unlautere Handlung begangen.
BGH, Urteil vom 10.11.2022, Az.: I ZR 241/19