Der BGH hat mit Urteil vom 26.02.2023 entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung auch dann vorliegt, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale übernommen werden.
Klägerin in dem Verfahren war die Herstellerin der bekannten Butter-Marke „Kerrygold“. Die Beklagte war ein Unternehmen, dass seit 2019 Butterprodukte auf dem deutschen Markt unter der Bezeichnung „Dairygold“ vertreibt. Die Produktverpackungen beider Hersteller waren ähnlich gestaltet. Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei den Produkten der Beklagten um unlautere Nachahmungen handele.
Der BGH stellte im Rahmen dieses Verfahrens fest, dass verpackte Produkte - wie Butter und Mischstreichfette - Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein können. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äußere Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen.
Der BGH führt im genannten Urteil aus: „Eine Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung ist bei unterschiedlichen Produkt- oder Herstellerbezeichnungen nicht stets ausgeschlossen, wenn nicht alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Originals identisch übernommen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht.“
Quelle: BGH, Urteil vom 26.01.2023 – Az. I ZR 15/22