Der BGH entschied mit Urteil von 9. Oktober 2025, dass eine Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis aus den letzten 30 Tagen für den Verbraucher nicht in einer unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.
Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb der beklagte Discounter ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 € und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.
Der BGH entschied, dass die vorgenommene Preiswerbung des Discounters gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und daher auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter sei.
Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass der Discounter nach PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet sei. Der Discounter habe deshalb nach PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbraucher angewendet wurde. Es reiche laut Gericht nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Vielmehr folgt aus dem Gebot der Preisklarheit aus der PAngV, dass diese Preisangaben in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen habe. Der Discounter habe mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises den Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Damit lege ein Verstoß gegen das UWG vor.
Quelle: Pressemitteilung des BGH zu Urt. v. 09.10.2025, Az. I ZR 183/24