BUNDESDATENSCHUTZBEAUFTRAGTER FORDERT EINSTELLUNG DER FANPAGE DER BUNDESREGIERUNG AUF FACEBOOK

Der Bundesdatenschutzbeauftragter hat das Bundespresseamt mittels amtlichen Bescheids nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zur Einstellung der Facebook-Fanpage der Bundesregierung angewiesen. Hintergrund sind die im Rahmen eines Datenschutzaufsichtsbehördlichen Verfahrens festgestellten Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).

Der Bundesdatenschutzbeauftragter hat das Bundespresseamt mittels amtlichen Bescheids nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zur Einstellung der Facebook-Fanpage der Bundesregierung angewiesen. Hintergrund sind die im Rahmen eines Datenschutzaufsichtsbehördlichen Verfahrens festgestellten Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).

Dem Bescheid liegt dabei zugrunde, dass das Bundespresseamt seiner Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht nachgekommen sei, indem es seit mindestens 25. Mai 2018 die Facebook-Fanpage betreibt und hierbei den Nachweis der Einhaltung der rechtlichen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO nicht führen kann.

Des Weiteren habe das Bundespresseamt seit mindestens dem 1. Dezember 2021 durch den Betrieb der Fanpage Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert, beziehungsweise auf bereits in der Endeinrichtung gespeicherten Daten zugegriffen, ohne dass hierfür eine nach § 25 Abs. 1 S. 1 TTDSG erforderliche Einwilligung des jeweiligen Endnutzers vorgelegen hat.

Durch den Betrieb der Fanpage habe das Bundepresseamt zudem seit mindestens 25. Mai 2018 personenbezogene Daten erhoben und an das Unternehmen Meta übermittelt, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage vorliege. Dadurch habe sich das Bundespresseamt dem Verdikt einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten ausgesetzt, so der Bundesdatenschutzbeauftragte.

Ob das Bundespresseamt gegen den Bescheid entsprechende Rechtsmittel einlegen wird, bleibt abzuwarten.

Der offizielle Bescheid des Bundesdatenschutzbeauftragten nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ist unter folgender Webseite abrufbar: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Dokumente-allg/2023/Bescheid-Facebook-Fanpage.pdf?__blob=publicationFile&v=1