BUNDESDATENSCHUTZBEHÖRDE: NEUES VERWALTUNGS-TOOL ALS ERSATZ FÜR NERVIGE COOKIE-BANNER

Die DSGVO und das TDDDG setzen voraus, dass das Setzen von (technisch nicht notwendigen) Cookies auf Webseiten zuvor eine ausdrückliche Einwilligung der Webeseiten-Besucher eingeholt wird. Typischerweise erfolgt das durch ein Cookie-Banner bzw. Cookie-Consent-Tool. Einwilligungen müssen dabei von Seitenbesuchern bei jeder Webseite von Besuchern einzeln gegeben – oder abgelehnt werden. Das kann für Seiten-Besucher mit der Zeit nervig werden.

Die DSGVO und das TDDDG setzen voraus, dass das Setzen von (technisch nicht notwendigen) Cookies auf Webseiten zuvor eine ausdrückliche Einwilligung der Webeseiten-Besucher eingeholt wird. Typischerweise erfolgt das durch ein Cookie-Banner bzw. Cookie-Consent-Tool. Einwilligungen müssen dabei von Seitenbesuchern bei jeder Webseite von Besuchern einzeln gegeben – oder abgelehnt werden. Das kann für Seiten-Besucher mit der Zeit nervig werden.

Als Ergänzung zum TDDDG wurde daher die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) erlassen, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist. Diese sieht die Möglichkeit vor, zentrale Einwilligungsverwaltungsdienste einzuführen. Die EinwV sieht für solche Tools wiederum verschiedene Voraussetzungen vor, um die Nutzerfreundlichkeit und wettbewerbskonforme Verfahren sicherzustellen (§ 3 bis 7 EinwV).

Nun hat ein Berliner Legal Tech Unternehmen Law & Innovation Technology GmbH ein Tool als Browser Plug-In Consenter entwickelt, dass auch gemäß der EinwV durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) offiziell anerkannt hat. Mit dem Tool können die erteilten bzw. nicht erteilten Einwilligungen in das Setzen von Cookies über verschiedene Webseiten hinweg auch einheitliche verwaltet werden.

Mehr über das Tool finden Sie auf der Webseite: https://www.consenter.eu/.

Quelle: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach § 26 TDDDG – Anerkannte Dienste (Stand: 05.12.2025, Anerkennung vom 17.10.2025)