DATENSCHUTZBEHÖRDE VON ÖSTERREICH: DSGVO-AUSKUNFTSANSPRUCH KANN WEGEN RECHTSMISSBRAUCH AUSGESCHLOSSEN SEIN

Nach Ansicht der Datenschutzbehörde von Österreich (Bescheid vom 21.02.2023, GZ: 2023-0.137.735) liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn ein potenzieller Antragssteller eines DSGVO-Auskunftspruchs vom Auskunftspflichtigen optional Schadensersatz in Geld fordert und als Gegenleistung anbietet, von seinem Auskunftsanspruch keinen Gebrauch zu machen.

Nach Ansicht der Datenschutzbehörde von Österreich (Bescheid vom 21.02.2023, GZ: 2023-0.137.735) liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn ein potenzieller Antragssteller eines DSGVO-Auskunftspruchs vom Auskunftspflichtigen optional Schadensersatz in Geld fordert und als Gegenleistung anbietet, von seinem Auskunftsanspruch keinen Gebrauch zu machen.

Konkret ging es um einen Beschwerdeführer, welcher außergerichtlich gegen einen Website-Betreiber die unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten rügte. In seinem Schreiben an den Website-Betreiber erklärte sich der Beschwerdeführer aber bereit, gegen eine einmalige Zahlung i.H.v. EUR 2.900,00 von der Geltendmachung seiner Ansprüchen nach der DSGVO abzusehen. Der Website-Betreiber kam dem indes nicht nach, woraufhin der Beschwerdeführer die Datenschutzbehörde mit einer entsprechenden Beschwerde involvierte. Die Datenschutzbehörde lehnte die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab.

Nach Ansicht der Datenschutzbehörde fehlt es an einem tatsächlichen Rechtschutzbedürfnis, wenn der Beschwerdeführer optional von der Geltendmachung seiner Rechte gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages absehe. Vielmehr sei die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unredlich anzusehen und das begehrte rechtsverbindliche Tätigwerden der Datenschutzbehörde als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.