DSGVO: AUSKUNFTSANSPRUCH UND SCHADENSERSATZ BEI NEGATIVER VERARBEITUNGSBESTÄTIGUNG

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 31.08.2021 entschieden, dass kein Auskunfts- bzw. Schadensersatzanspruch besteht, wenn eine Festplatte zwecks Reparatur ausgetauscht, die darauf befindlichen Daten dadurch verloren gehen und der Kunde zuvor auf die Pflicht zur Datensicherung hingewiesen wurde.

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 31.08.2021 entschieden, dass kein Auskunfts- bzw. Schadensersatzanspruch besteht, wenn eine Festplatte zwecks Reparatur ausgetauscht, die darauf befindlichen Daten dadurch verloren gehen und der Kunde zuvor auf die Pflicht zur Datensicherung hingewiesen wurde.

Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über einen Laptop mit drei Jahren Garantie abgeschlossen. Wegen eines Defekts übersandte der Käufer (Kläger) die Festplatte des Laptops an die Beklagte zur Reparatur, wobei sich auf der Festplatte noch personenbezogene Daten befanden. Die Beklagte hatte den Käufer darauf hingewiesen, dass sie keine Datensicherung der Daten auf der eingesendeten Festplatte vornehmen würde und dass dafür allein der Käufer verantwortlich sei. Dem Kläger wurde später von der Beklagten eine neue Festplatte als Ersatz für die zur Reparatur eingesandte Festplatte übersandt. Auf Nachfrage des Klägers gab die Beklagte an, dass sie keine Daten der defekten Festplatte gespeichert oder zugänglich gemacht habe und dass die Festplatte vernichtet worden sei.

Der Kläger machte im Rechtsstreit gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO geltend hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja wem die Beklagten Zugang zu den personenbezogenen Daten auf der Festplatte gewährt hat. Zudem forderte der Kläger die Herausgabe der Festplatte und verlangte Schadensersatz in Höhe von EUR 10.000,- von der Beklagten.

Das Gericht hat entschieden, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch zusteht. Ein Auskunftsanspruch ist nach Auffassung des Gerichts bereits erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen, wobei der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, einen Anspruch auf Auskunft in weitergehenden Umfang nicht begründen kann.

Für die Erfüllung eines solchen Anspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist, erforderlich. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte bereits Auskunft darüber erteilt, dass niemand Zugang zu den Daten auf der Festplatte hatte und dass diese bereits zerstört wurde, sodass nach Ansicht des Gesichts die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht vorliegen. Ein solcher weitergehender Auskunftsanspruch käme bei einer negativen Verarbeitungsbestätigung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, sowieso nicht in Betracht.

Nach Ansicht des Gerichts sei ein Anspruch auf Herausgabe der Festplatte zudem unmöglich, da diese bereits vernichtet wurde.

Zudem lehnte das Gericht auch einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ab. Nach Ansicht des Gerichts hafte jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für denjenigen Schaden, der durch eine nicht der DSGVO entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein solcher Verstoß ist jedoch nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger (konkludent) in die mit dem Austausch der Festplatte einhergehende Datenlöschung eingewilligt habe.

OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021, Az.: 4 U 324/21