EUG BESTÄTIGT DATENSCHUTZABKOMMEN ZWISCHEN EU UND USA

Seit Juli 2023 ist der neue Angemessenheitsbeschluss zwischen der EU und der USA (Data Privacy Framework) in Kraft – nachdem die vorherigen Datenschutzabkommen Safe Harbour und Privacy Shield durch die Schrems I und Schrems II Urteile des EuGH für nichtig erklärt wurden.

Seit Juli 2023 ist der neue Angemessenheitsbeschluss zwischen der EU und der USA (Data Privacy Framework) in Kraft – nachdem die vorherigen Datenschutzabkommen Safe Harbour und Privacy Shield durch die Schrems I und Schrems II Urteile des EuGH für nichtig erklärt wurden.

Bereits seit dem Inkrafttreten des Data Privacy Frameworks stand dieses unter Kritik und die Zulässigkeit einer Übertragung von Daten aus der EU in die USA in Frage.

Nun hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Klage auf Nichtigkeitserklärung des Data Privacy Frameworks abgewiesen.

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Franzosen mit einem Antrag, den Angemessenheitsbeschluss für nichtig zu erklären. Begründet hatte er den Antrag unter anderem damit, dass der Data Protection Review Court (Datenschutzgericht der USA, auch: DPRC) nicht unparteiisch und auch nicht unabhängig sei, sondern von der Exekutive abhängig sei. Außerdem sei die Praxis der Nachrichtendienste der USA, ohne vorherige Genehmigung eines Richters oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde Sammelerhebungen personenbezogener Daten im Transit aus der EU vorzunehmen, nicht hinreichend klar und präzise geregelt und daher rechtswidrig.

Der EuG stellt in seiner Entscheidung fest, dass beim DPRC keine strukturellen Mängel vorlägen. Begründet wird dies damit, dass sowohl die Ernennung als auch die Arbeitsweise des DPRC mit mehreren Garantien und Bedingungen abgesichert und die Unabhängigkeit gewährleistet sei. Zudem könnten die Richter des DPRC nur von dem Generalstaatsanwalt aus triftigen Gründen abberufen werden, ebenso dürfe der Generalstaatsanwalt und die Nachrichtendienste deren Arbeit nicht behindern oder unrechtmäßig beeinflussen.

Was die Sammelerhebung personenbezogener Daten betrifft, weist das Gericht u. a. darauf hin, dass nichts im Urteil Schrems II darauf hindeutet, dass diese zwingend einer vorherigen Genehmigung durch eine unabhängige Behörde bedarf. Aus diesem Urteil ginge vielmehr hervor, dass die Entscheidung, mit der eine solche Sammelerhebung genehmigt werde, zumindest einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden müsse. Im vorliegenden Fall gehe aus den Akten hervor, dass die von US-Nachrichtendiensten betriebene Signalaufklärung nach dem Recht der USA einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung durch den DPRC unterlege. Folglich sei nicht ersichtlich, dass Sammelerhebungen personenbezogener Daten durch die US-Nachrichtendienste nicht den Anforderungen genügen würden, die sich insoweit aus dem Urteil Schrems II ergeben, und dass das Recht der Vereinigten Staaten keinen Rechtsschutz gewährleiste, der dem durch das Unionsrecht garantierten der Sache nach gleichwertig sei.

Das Gericht hält ebenfalls fest, dass der Angemessenheitsbeschluss zwischen der EU und USA kontinuierlich überwacht werde und dass dieser, sollten sich die Umstände in den USA diesbezüglich in der Zukunft ändern, die Kommission den Beschluss auch in der Zukunft aussetzen, ändern oder aufheben oder seinen Anwendungsbereich einschränken könne.

Quelle: Pressemitteilung des EuG vom 03.09.2025 zum Urteil in der Rechtssache T-553/23