EUGH: KEIN ZWEITES WIDERRUFSRECHT BEIM AUTOMATISCHEN ÜBERGANG EINES KOSTENLOSEN PROBE-ABONNEMENT IN EIN KOSTENPFLICHTIGES ABONNEMENT

Verbraucher haben hinsichtlich eines über ein im Fernabsatz geschlossenes Abonnement, welches zu Beginn als kostenloses Probe-Abo gestaltet ist und nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, grundsätzlich nur ein Widerrufsrecht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über die Modalitäten des Abonnements informiert wurde.

 

Verbraucher haben hinsichtlich eines über ein im Fernabsatz geschlossenes Abonnement, welches zu Beginn als kostenloses Probe-Abo gestaltet ist und nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, grundsätzlich nur ein Widerrufsrecht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über die Modalitäten des Abonnements informiert wurde.

Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, welches eine Internet-Lernplattform für Schüler betreibt. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements bietet das Unternehmen ein 30-tägiges Probe-Abonnement an, welches innerhalb dieses Zeitraumes jederzeit gekündigt werden kann und sich nach Ablauf dieser Frist automatisch kostenpflichtig verlängert, wenn von der Kündigung kein Gebrauch gemacht wird. Das Unternehmen informierte dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss über einen Fernabsatzvertrag über das dem Verbraucher gesetzlich zustehende Widerrufsrecht.

Ein Verbraucherverein war der Ansicht, dass das gesetzliche Widerrufsrecht dergestalt zu verstehen sei, dass dem Verbraucher im Rahmen des Probe-Abonnements ein Widerrufsrecht und ein weiteres Widerrufsrecht nach Übergang in ein kostenpflichtiges Abonnement zustehe. Der mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) hatte sodann den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art 267 AEUV zum Zwecke der Auslegung der einschlägigen Richtlinie ersucht. Der EuGH legt die einschlägige Richtlinie dahingehend aus, dass einem Verbraucher, welcher im Fernabsatz ein Probe-Abonnement abgeschlossen hat, welches sich nach Ablauf der Probe-Frist automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, nur ein einmaliges Widerrufsrecht zusteht. Es sei denn, der Verbraucher wurde nicht sachgerecht über den automatischen, kostenpflichtigen Übergang des Abonnements nach Ablauf des Probe-Zeitraumes informiert.

Urteil des EuGH vom 05.10.2023, Az.: C-565/22 – Sofatutor