EUGH: MITBEWERBER KÖNNEN DSGVO-VERSTÖßE ABMAHNEN

Der EuGH entschied mit Urteil vom 04.10.2024, dass auch Mitbewerber DSGVO-Verstöße abmahnen können.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 04.10.2024, dass auch Mitbewerber DSGVO-Verstöße abmahnen können.

Grundsätzlich befugt die DSGVO Betroffene, also die Personen, mit dessen personenbezogenen Daten nicht entsprechend der Vorgaben aus der DSGVO umgegangen wurde, dazu, diese Verstöße rechtlich zu verfolgen. Umstritten war bisher jedoch, ob auch Mitbewerber Datenschutzverstöße der Konkurrenz verfolgen können, etwa durch Abmahnungen.

Der EuGH hat nun in seinem Urteil entschieden, dass Mitbewerber auch Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO verfolgen können. Dies sei möglich, da § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) es Mitbewerbern grundsätzlich ermögliche, gegen Rechtsverstöße rechtlich vorzugehen. Hierunter falle auch die DSGVO; Verstöße gegen diese Vorschriften stellen laut Gericht ebenso ein unlauteres Verhalten dar.

Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem auch damit, dass so das hohe Schutzniveau, dass die DSGVO anstrebt, weiter verbessern und verstärken würde. Auch habe die Möglichkeit, dass Mitbewerber gegen die Datenschutzverstöße der Konkurrenz vorgehen können, keine Auswirkung auf die Geltendmachung der Rechte von Betroffenen – diese blieben uneingeschränkt erhalten.

Es wird weiter ausgeführt, dass zwar durch ein rechtliches Vorgehen eines Mitbewerbers gegen seine Konkurrenz aufgrund eines Datenschutzverstoßes das Ziel der Wiederherstellung des lauteren Wettbewerbs verfolgt und nicht das Ziel des Schutzes personenbezogener Daten. Es sei jedoch unbestreitbar, dass auch dies dennoch der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben diene und dazu beitrage, die Rechte von betroffenen Personen zu stärken und ihnen so ein hohes Schutzniveau gewährleisten.

Quelle: EuGH, Urt. v. 04.10.2024, Az. C-21/23