EUGH: ZUM RECHT AN EINER „KOPIE“ DER VERARBEITETEN PERSONENBEZOGENEN DATEN

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.05.2023 Ausführungen zum Umfang des Rechts, eine Kopie der personenbezogenen Daten zu erhalten, gemacht und festgestellt, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten zu übermitteln ist.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04.05.2023 Ausführungen zum Umfang des Rechts, eine Kopie der personenbezogenen Daten zu erhalten, gemacht und festgestellt, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten zu übermitteln ist.

Der EuGH beschäftigte sich im zugrunde liegenden Fall mit der Auslegung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO, insbesondere mit Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Dort heißt es „Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“

In Frage stand, wie der Begriff der „Kopie“ auszulegen ist und welche Form und Umfang diese laut DSGVO haben soll.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass der Begriff der „Kopie“ sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten bezieht, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Zur Begründung führt der EuGH unter anderem aus, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gerade dazu dient, es dem Betroffenen möglich zu machen, zu überprüfen, ob die betreffenden Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden. Die vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, muss alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben. Sie muss daher die Daten vollständig und originalgetreu wiedergeben.

Somit könne sich, um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, so der EuGH.

Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen seien die fraglichen Rechte und Freiheiten nach Auffassung des Gerichtshofs gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit seien Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

Quelle: Urteil des EuGH vom 04.05.2023, Az.: C-487/21