GESETZESÄNDERUNG NACH EU-VERORDNUNG ÜBER DIGITALE DIENSTE: AUS TMG WIRD DDG UND AUS TTDSG WIRD TDDDG

Nach Inkrafttreten des Digital-Service-Acts, die EU-Verordnung über Digitale Dienste, gab es nun Anpassungen auf nationaler Ebene: Das Telemediengesetz – TMG – heißt nun seit dem 14. Mai 2024 Digitale Dienste Gesetz, kurz: DDG. Ebenso wurde das TTDSG, das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“, angepasst: Dieses lautet nun TDDDG – Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten.

Nach Inkrafttreten des Digital-Service-Acts, die EU-Verordnung über Digitale Dienste, gab es nun Anpassungen auf nationaler Ebene: Das Telemediengesetz – TMG – heißt nun seit dem 14. Mai 2024 Digitale Dienste Gesetz, kurz: DDG. Ebenso wurde das TTDSG, das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“, angepasst: Dieses lautet nun TDDDG – Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten.

Inhaltlich haben in den beiden Gesetzen keine wesentlichen Änderungen stattgefunden, unteranderem wurden die einzelnen Normen auf den neuen Wortlaut der „digitalen Dienste“ (statt „Telemedien“) angepasst. Das DDG verbindet nun das TMG sowie das NetzDG (Gesetz zu Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken).

Auch an der zuvor in § 5 TMG, nun § 5 DDG, festgesetzten Impressumspflicht für Diensteanbieter, hat sich nichts geändert. Entsprechende Anbieter sind gehalten, zu überprüfen, ob in Ihrem jeweiligen Impressum die Normbezeichnung genannt wird und diese entsprechend anzupassen. Eine Pflicht, § 5 DDG innerhalb des Impressums zu nennen, besteht dabei nicht. Gleiches gilt, falls in Ihrer Datenschutzerklärung bislang das TTDSG genannt worden ist. Auch hier ist, falls zutreffend für Ihre Datenschutzerklärung, eine Anpassung in „TDDDG“ notwendig.