KG BERLIN: ANGEGEBENE E-MAIL-ADRESSE IM IMPRESSUM MUSS AUCH FUNKTIONIEREN

Das KG Berlin entschied mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026, dass eine E-Mail-Adresse, die verpflichtend in einem Impressum anzugeben ist, auch geeignet sein muss für eine Kontaktaufnahme.

Das KG Berlin entschied mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026, dass eine E-Mail-Adresse, die verpflichtend in einem Impressum anzugeben ist, auch geeignet sein muss für eine Kontaktaufnahme.

Vorliegend klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Amazon. Amazon gab in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse an, über die keine Kommunikation mit dem Unternehmen möglich war. Schrieb man eine E-Mail an die genannte Adresse erhielt man lediglich eine automatisierte Antwort darüber, dass die Adresse keine eingehenden E-Mails akzeptiere und nannte andere Arten der Kontaktaufnahme mit Amazon.

§ 5 des Digitale Dienste Gesetz (DDG) stellt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Webseiten und verlangt im Rahmen des Impressums auch Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse.

Das Gericht entschied, dass das Vorgehen durch Amazon diesen Anforderungen nicht genüge und Untersagte dem Unternehmen, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die keine eingehenden E-Mails entgegennimmt und damit keine Kommunikation ermöglicht. Amazon verteidigte sich mit der Begründung, dass ein technischer Fehler vorgelegen habe; das Gericht hielt dies jedoch nicht für ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Mit dieser Entscheidung stellt das Gericht nochmals klar, dass die Pflichtangaben im Impressum nicht bloß formal gemacht werden dürfen, sondern dass diese auch der tatsächlichen Kontaktmöglichkeit dienen müssen.

Quelle: KG Berlin, Urt. v. 11.08.2026, Az. 5 UKl 1/26