Das KG Berlin entschied mit Urteil vom 17. September 2026, dass ein Kaufvertrag, der online abgeschlossen werden soll, unwirksam ist, wenn der „Bestellbutton“ nicht auf die Zahlungspflichtigkeit hinweist.
Hintergrund des Urteils ist der Online-Shop eines Autohersteller, auf dem Nutzer Pkws bestellen können. Auf der Webseite des Autoherstellers konnte der Kläger alle für den Abschluss eines Kaufvertrags für einen Pkw erforderlichen Daten eingeben. Zum Abschluss des Vorgangs betätigte er den Button, der mit „Bestellen“ bezeichnet war. Nach Leistung der Zahlung in Höhe von rund 60.000 Euro erhielt der Kläger den Pkw.
Später (nach ca. 1 ½ Jahren) wollte der Kläger den Vertrag rückabwickeln und widerrief den Vertrag erfolglos, und klagte schließlich gegen den Autohersteller auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Gericht gab der Klage zugunsten des Klägers statt, mit der Begründung, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande kam, weshalb der Kläger die rund 60.000 Euro ohne rechtlichen Grund zahlte. Das Gericht hielt zur Begründung fest:
Ein Autohersteller, der seine Produkte im Direktvertrieb über einen eigenen Online-Shop im Internet anbietet, hat den Bestellprozess so zu gestalten, dass ein Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Eine den Bestellprozess abschließende, lediglich mit der Aufschrift „Bestellen“ bezeichnete Schaltfläche, widerspricht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Kaufvertrag kommt dann nicht zustande, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verbraucher den Online-Shop des Autoherstellers in der Absicht, eines der dort angebotenen Fahrzeuge käuflich zu erwerben, aufgesucht hat. Wird dem Verbraucher das Fahrzeug anschließend gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert, verstößt er grundsätzlich auch nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrags beruft und von dem Autohersteller die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt.
Die gesetzlichen Vorgaben aus § 312 j BGB sehen vor, dass Unternehmer bei Abschluss eines zahlungspflichtigen Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr (also bspw. in einem Online-Shop) diesen so zu gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Sofern der Abschluss des Vertrages über eine Schaltfläche (Button) erfolgt, muss dieser eindeutig gekennzeichnet werden mit „zahlungspflichtig bestellen“. Die Vorschrift sieht auch vor, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, wenn diese Vorgabe nicht umgesetzt wurde.
Damit musste der Autohersteller den gezahlten Kaufpreis an den Kläger zurückzahlen. Der Kläger muss dabei den Pkw zurückgeben und sich die Nutzungsvorteile, die sich aus den gefahrenen Kilometern mit den fraglichen Pkw ergeben, anrechnen lassen.
Quelle: KG Berlin, Urt. v. 17.09.2026, Az. 1 U 25/25

