KI-BEITRAG NR. 23: HAFTUNG DES BETREIBERS VON KI-SYSTEMEN – WELCHE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG IST NACH DEUTSCHEM RECHT ZULÄSSIG?

Wer ein KI-System – etwa einen Chatbot, eine automatisierte Entscheidungsplattform oder eine generative-KI-Anwendung – im eigenen Namen betreibt, haftet für Auswahl, Konfiguration, Überwachung und die Einsatzbedingungen des Systems. Rechtsgrundlagen sind je nach Konstellation Vertrag und AGB-Recht, das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) sowie – künftig verschärft – das Produkthaftungsrecht. Vor diesem Hintergrund versuchen Betreiber regelmäßig, ihre Haftung in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen zu begrenzen. Die Frage ist, wie weit das geht.

Zulässige Haftungsbeschränkung im AGB-Recht

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wirksam auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt oder – im kaufmännischen Verkehr – weitgehend ausgeschlossen werden. Unabdingbar bleiben jedoch die Kernbereiche, die das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB und die Generalklausel des § 307 BGB vorgeben:

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit können nie ausgeschlossen werden. Entsprechende Klauseln sind insgesamt unwirksam. Wird der Ausschluss nicht klar auf einfache Fahrlässigkeit begrenzt, droht die Gesamtunwirksamkeit der Klausel.

Eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist stets vom Ausschluss auszunehmen.

Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der Nutzer vertrauen darf) dürfen nur bei einfacher Fahrlässigkeit und nur begrenzt auf den vertragstypischen Schaden abbedungen werden. Eine Hauptleistungspflicht, die den primären Vertragszweck verkörpert, darf überhaupt nicht eingeschränkt werden, sonst droht Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Inhaltsleere Formulierungen wie „die Haftung ist auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt“ genügen dem Transparenzgebot nicht und sind unwirksam.

Rechtsprechung: Der Betreiber steht für den Output seines Systems ein.

Die Gerichte lassen den Betreibern wenig Raum, sich hinter der Technik zu verstecken. Das LG Hamburg (Beschluss vom 23.09.2025 – Az.: 324 O 461/25) hat klargestellt, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung auch dann eine solche bleibt, wenn sie aus einem Sprachmodell stammt: Wer einen Chatbot Inhalte veröffentlichen lässt, muss sich daran messen lassen und haftet als Verantwortlicher für Unterlassungsansprüche – das Argument der „Halluzination“ schützt nicht. Bereits zuvor hatten Gerichte (u. a. zum Fall des Automobilbots in Hamm) betont, dass der Betreiber für die „Lügen“ seines Systems verantwortlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – Az.: 4 UKl 3/25). Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten wirken Haftungsausschlüsse ohnehin nicht: Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind verschuldensunabhängig und lassen sich nicht abbedingen.

Die Einordnung ist streng: Ein Disclaimer („KI kann Fehler machen“) schützt weder vor Unterlassungsansprüchen noch vor der Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.

Das neue Produkthaftungsrecht verschärft die Lage

Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 ist bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen; das deutsche „Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ hat den Bundestag am 8. Oktober 2026 passiert.

Künftig gilt:

Software und KI-Systeme sind ausdrücklich Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Wer als Hersteller, Anbieter oder Betreiber ein System unter eigenem Namen in Verkehr bringt, haftet verschuldensunabhängig für Produktfehler.

Datenverluste (auch nicht beruflich genutzter Daten) sind ersatzfähige Schäden.

Beweiserleichterungen durch Offenlegungs- und Vermutungsregeln erleichtern Geschädigten die Durchsetzung. Die Dokumentation von Testläufen, Modellversionen und Updates wird für Betreiber zum Pflichtprogramm.

Wichtig

Produkthaftung ist gesetzliche Gefährdungshaftung. Sie kann vertraglich überhaupt nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden – auch nicht gegenüber Verbrauchern, erst recht nicht im Verhältnis zu geschädigten Dritten. AGB-basierte Haftungsfreizeichnung wirkt nur im Innenverhältnis; sie kann die gesetzliche Außenhaftung nicht verdrängen.

Fazit

Zulässig ist die Haftungsbeschränkung des KI-Betreibers nur für einfache Fahrlässigkeit und Folgeschäden, soweit keine Kardinalpflicht verletzt wird – und nur bei sauberer, transparenter Formulierung mit vollständigem Ausnahmekatalog (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Leben/Körper/Gesundheit, Kardinalpflichten).

Die bisherige Rechtsprechung macht deutlich, dass der Betreiber für den Output seines Systems wie für eigene Erklärungen einzustehen hat. Das neue Produkthaftungsrecht entzieht der Freizeichnung zusätzlich den Boden. Praxistauglich sind deshalb nicht kreative Klauseln, sondern Prozessqualität: menschliche Freigabe kritischer Ausgaben, Logging, Modell-Dokumentation und angepasste Versicherungslösungen.