KI-Beitrag Nr. 3: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach der KI-Verordnung – Was ist der Unterschied?

Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern von KI-Systemen, denn für Anbieter und Betreiber gelten teilweise unterschiedlichen Pflichten, die die Unternehmen oder Organisationen einhalten müssen. Es ist daher unerlässlich zu untersuchen, ob Ihr Unternehmen bzw. Ihre Organisationen als Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems tätig ist.

Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern von KI-Systemen, denn für Anbieter und Betreiber gelten teilweise unterschiedlichen Pflichten, die die Unternehmen oder Organisationen einhalten müssen. Es ist daher unerlässlich zu untersuchen, ob Ihr Unternehmen bzw. Ihre Organisationen als Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems tätig ist.

Grundsätzlich ist Anbieter der, der ein KI-System entwickelt oder für sich entwickeln lässt und es dann unter eigenem Namen in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Anbieter müssen grundlegend sicherstellen, dass das von ihnen (bzw. für sie) entwickelte KI-System den gesetzlichen Anforderungen unter anderem aus der KI-Verordnung gerecht werden.

Betreiber ist stattdessen derjenige, der ein KI-System in seinem eigenen Verantwortungsbereich einsetzt und das KI-System tatsächlich anwendet. Für Betreiber gelten zum Teil andere Pflichten als für Anbieter. Betreiber sind jedoch auch abhängig davon, dass Anbieter ihre Pflichten erfüllen. So können Betreiber bestimmte Informationspflichten (etwa über den Anbieter) nur dann erfüllen, wenn sie diese Informationen pflichtgemäß vom Anbieter des KI-Systems erhalten.

Es ist auch möglich, sowohl Anbieter als auch Betreiber zu sein – dann müssen sowohl die Pflichten für Anbieter als auch die für Betreiber beachtet und erfüllt werden.

Spezieller kann es dann werden, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation ein KI-System weitervertreibt. Sofern das KI-System bloß vertrieben wird, ist das Unternehmen bzw. die Organisation kein Anbieter, sondern Händler oder ggfs. Einführer, wenn das KI-System von einem Anbieter außerhalb der EU stammt. Wird das KI-System jedoch unter eigener Marke weitervertrieben oder wird das KI-System angepasst oder verändert, ist es möglich, dass das Unternehmen bzw. die Organisation zu einem Anbieter des KI-Systems wird.