LAG HAMM: SCHADENSERSATZ IN HÖHE VON 15.000 EUR AN MITARBEITER WEGEN DAUERVIDEOÜBERWACHUNG

Mit einem Urteil vom 28. Mai 2025 hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass ein Betrieb einem Mitarbeiter 15.000 EUR Schadensersatz zahlen muss. Der Mitarbeiter wurde um zwei Jahre hinweg unzulässig durch Videokameras überwacht.

Mit einem Urteil vom 28. Mai 2025 hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass ein Betrieb einem Mitarbeiter 15.000 EUR Schadensersatz zahlen muss. Der Mitarbeiter wurde um zwei Jahre hinweg unzulässig durch Videokameras überwacht.

Der Betrieb, bei dem der Mitarbeiter tätig war, hatte 34 Videokameras in den Betriebsräumen installiert, die dauerhaft – auch während der Arbeitszeiten – die Betriebsräume inklusiver der Arbeitsplätze filmten.

Das Gericht stellt dabei fest, dass der Mitarbeiter durch die Videoüberwachung in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht am eigenen Bild verletzt war.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die Videoüberwachung auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz – maßgeblich nach § 26 BDSG – nicht gerechtfertigt war. Insbesondere habe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben, dafür dass Mitarbeiter Straftaten begingen. Ebenso sei die Videoüberwachung auch nicht nach der DSGVO zulässig gewesen. Der Mitarbeiter habe nie in die Videoüberwachung eingewilligt und es sei auch nicht über ein bestehendes Widerrufsrecht einer Einwilligung informiert worden. Auch ein berechtigtes Interesse konnte das Gericht nicht feststellen, weder aus Gründen der Diebstahlsicherung noch als Schutz vor Manipulation von Maschinen oder den Gesichtspunkten der Arbeitssicherheit.

Der Mitarbeiter sei dauerhaft der Videoüberwachung ausgesetzt gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, sich dieser zu entziehen. Auch dadurch, dass die Videoaufnahmen nicht nur im Nachgang abspielbar waren, sondern eine „Live-Überwachung“ stattfinden konnte, habe laut Gericht einen extrem hoher Anpassungsdruck für die Mitarbeiter hervorgerufen. Dass die Überwachung über einen Zeitraum von fast zwei Jahren stattgefunden hat, hat das Gericht ebenfalls zum Nachteil des Arbeitgebers berücksichtigt. Der Arbeitgeber habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, weshalb dem Mitarbeiter nun ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 15.000 EUR durch das Gericht zugesprochen wurde.

Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 28.05.2025, Az. 18 SLa 959/24