LAG STUTTGART: EINGESCHRÄNKTE AUSWERTUNG SEITENS ARBEITGEBER BEI (ERLAUBTER) PRIVATNUTZUNG VON KOMMUNIKATIONSMITTELN AUF DIENSTLICHEN GERÄTEN

Durch Urteil vom 27.01.2023 (Az.: 12 Sa 56/21) hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart klargestellt, dass der Arbeitgeber nur sehr eingeschränkte Auswertungsmöglichkeiten hinsichtlich dienstlicher Kommunikationsmittel habe, wenn die private Nutzung ausdrücklich gestattet ist.

Durch Urteil vom 27.01.2023 (Az.: 12 Sa 56/21) hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart klargestellt, dass der Arbeitgeber nur sehr eingeschränkte Auswertungsmöglichkeiten hinsichtlich dienstlicher Kommunikationsmittel habe, wenn die private Nutzung ausdrücklich gestattet ist.

Hintergrund war ein arbeitsrechtlicher Kündigungsprozess, in welchem u.a. die Frage aufgetreten ist, inwieweit Inhalte dienstlicher Kommunikationsmittel durch den Arbeiter ausgewertet werden durften. Nachdem der Kläger seitens der Beklagten außerordentlich gekündigt worden war, gab dieser sein dienstliches Smartphone an die Beklagte zurück. Die Beklagte verfügte damit über sämtliche Daten, welche der Kläger in seinem Smartphone angelegt hatte. Da die private Nutzung des Smartphones seitens der Beklagten ausdrücklich erlaubt war, umfasste der auf dem Smartphone befindliche Datensatz auch private Daten des Klägers. Die Beklagte wertete zumindest einen Teil der gespeicherten Nachrichten der Social-Media-Plattform „WhatsApp“ aus und handhabte diese Nachrichten im Rahmen des laufenden Kündigungsprozesses als Stütze der von ihr ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht wertete diese Praxis als Verstoß gegen das Datenschutzrecht des Klägers, welche zu einen Beweisverwertungsverbot der erlangten Daten führe. Das Gericht führte dabei insgesamt aus, dass wenn der Arbeitgeber eine Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel erlaubt habe, bei der Datenauswertung eine im Rahmen von § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG verschärfte Verhältnismäßigkeitskontrolle durchzuführen sei. Des Weiteren dürfe bei einer erlaubten Privatnutzung eine verdachtsunabhängige Prüfung von Kommunikationsmittel nicht verdeckt erfolgen. Vielmehr müsse dem Arbeitnehmer eine solche Prüfung angekündigt werden. Insbesondere müsse der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, private Nachrichten in einem gesonderten Ordner speichern zu können, auf welchen der Zugriff seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen sei.

Quelle: LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2023, Az.: 12 Sa 56/21.