LG BADEN-BADEN: DSGVO-AUSKUNFTSANSPRUCH WEGEN EIGENMÄCHTIGER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN VON KUNDEN AUF PRIVATEN SOCIAL-MEDIA-ACCOUNT EINES MITARBEITERS

Nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden (Urteil vom 24.08.2023, Az.: 3 S 13/23) ist ein DSGVO-Auskunftsanspruch gegen ein Unternehmen auf Auskunft über eine Mitarbeiterin zu bejahen, wenn diese eigenmächtig personenbezogen Daten von Kunden auf ihrem privaten Kommunikationsgerät verarbeitet hat.

Nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden (Urteil vom 24.08.2023, Az.: 3 S 13/23) ist ein DSGVO-Auskunftsanspruch gegen ein Unternehmen auf Auskunft über eine Mitarbeiterin zu bejahen, wenn diese eigenmächtig personenbezogen Daten von Kunden auf ihrem privaten Kommunikationsgerät verarbeitet hat.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte im Juni 2022 bei der Beklagten ein Fernsehgerät und eine Wandhalterung käuflich erworben, wobei die Klägerin nachträglich die Wandhalterung zurückgegeben hatte. Versehentlich wurden seitens der Beklagten dabei der Kaufpreis für das Fernsehgerät anstelle der Wandhalterung erstattet. Nachdem seitens der Beklagten das Versehen bemerkt wurde, kontaktierte eine Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin, wobei die Mitarbeiterin hierbei ihren privaten Account eines Social-Media-Netzwerkes für die Kontaktaufnahme verwendet hatte.

Die Klägerin begehrte Auskunft darüber, welche Mitarbeiterin des Unternehmens die Klägerin kontaktiert hatte und die zukünftige Untersagung der Nutzung personenbezogener Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten. Die Beklagte beantragte Klagabweisung.

Während das Amtsgericht Bühl die Klage mit der Begründung, dass Mitarbeiter keine „Empfänger“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO seien, abgewiesen hatte, hat das Landgericht Baden-Baden der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Landgericht führte dabei aus, dass Arbeitnehmer eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zwar grundsätzlich keine „Empfänger“ nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO seien. Dies gelte nach der Rechtsprechung des EuGH aber nur dann, wenn die Datenverarbeitung im Rahmen der Weisung des Verantwortlichen erfolgt, nicht hingegen bei eigenmächtigen Handeln des Mitarbeiters. Denn in einem solchen Fall überwiegt im Rahmen einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen das Auskunftsinteresse des Auskunftsbegehrenden gegenüber dem Interesse auf Anonymität des Mitarbeiters.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Baden-Baden vom 25.08.2023.