LG BERLIN: GOOGLE MUSS BEI KONTOERSTELLUNG OFFENLEGEN, WIE UND WELCHE GOOGLE-DIENSTE DIE DATEN DER NUTZER VERARBEITEN

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) erhob gegen Google eine Klage aufgrund Verletzungen gegen Vorschriften der DSGVO.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) erhob gegen Google eine Klage aufgrund Verletzungen gegen Vorschriften der DSGVO.

Hintergrund dessen war, dass Google Nutzer nicht ausreichend bei der Google-Kontoerstellung darüber informiert habe, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden würden. Dabei kritisierte der Verband mit Blick auf den Datenschutz und die DSGVO auch die zu erteilende Einwilligung in die Datenverarbeitung durch die Google-Dienste durch die Nutzer – denn er erfolgte nur eine einzelne Einwilligung in die Verarbeitung durch sämtliche rund 70 Google-Dienste.

Die Einwilligung umfasste die Verarbeitung im Rahmen von umfassenden Web- und App-Aktivitäten, personalisierte Werbung, die Nutzung von YouTube, und ähnliches. Zwar gab es neben dieser „Einwilligung für alles“ auch eine Möglichkeit, in einer manuellen Variante die Verarbeitungen einzuschränken, aber auch dies war nur teilweise und eingeschränkt für die Nutzer möglich.

Der vzbv argumentierte, dass Nutzer bei der Anlegung eines Google-Kontos wissen müssten, wie und welche Daten wofür von Google verarbeitet werden. Nutzer sollen frei entscheiden können, wie ihre Daten verarbeitet werden.

Das Landgericht Berlin gab mit Urteil vom 25.03.2025 der Klage des vzbv statt. Die DSGVO schreibt vor, dass eine Einwilligung freiwillig erfolgen muss. Auch müssen die betroffenen Personen über die vorgesehene Datenverarbeitung umfassend und vollständig informiert werden. Nach Ansicht des vzbv – und des Gerichts – fehlte es bei der zu erteilenden Einwilligung hieran. Neben der mangelnden Transparenz, welche Dienste in welchem Umfange Daten des Nutzers verarbeiten würde, würde es auch an einem echten Wahlrecht fehlen, da die Nutzer keine oder nur eingeschränkt die Möglichkeit hatten, ihre Einwilligung und damit die geplanten Verarbeitungen einzuschränken. Google habe damit gegen die Vorschriften der DSGVO verstoßen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Google gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.

Quelle: LG Berlin II, Urt. v. 25.03.2025, Az. 15 O 472/22