LG BIELEFELD: KEIN ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ NACH DSGVO BEI SOG. DATEN-SCRAPING

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass einem Nutzer beim sog. Daten-Scraping durch Dritte mangels ersatzfähiger Beeinträchtigung keinen Schadensersatzanspruch nach DSGVO gegen den Betreiber der Online-Plattform zusteht.

 

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass einem Nutzer beim sog. Daten-Scraping durch Dritte mangels ersatzfähiger Beeinträchtigung keinen Schadensersatzanspruch nach DSGVO gegen den Betreiber der Online-Plattform zusteht.

Der Kläger verlangte von „Facebook“ Schadensersatz, nachdem Dritte seine öffentlich zugängliche User-Daten auf der Online-Plattform Facebook abgegriffen und gesammelt hatten (sog. Daten-Scraping). Das LG Bielefeld verneinte einen Schadensersatz nach DSGVO, da es im zugrunde liegenden Fall keine Beeinträchtigung des Klägers erkennen konnte. Insbesondere sei auch unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des immateriellen Schadensbegriffs keine solche Beeinträchtigung erkennbar, so das Gericht. Des Weiteren läge schon kein datenschutzrechtlicher Verstoß vor, da der Kläger alle Daten, die dem Scraping unterlegen hatten, selbst in den öffentlichen User-Account eingetragen habe, welche folglich für Jedermann ohne etwaige technische Barriere einsehbar waren. Demnach standen die Daten schon bei der Eingabe nicht mehr unter der ausschließlichen klägerischen Kontrolle, so dass es an einem Identitätsdiebstahl fehle, so das Gericht.

LG Bielefeld, Urteil vom 19.12.2022 – Az.: 8 O 182/22