LG DÜSSELDORF: E-MAIL-ADRESSE MUSS AUF KOMMERZIELLER WEBSEITE ANGEGEBEN WERDEN

Das LG Düsseldorf hat am 17.08.2022 entschieden, dass in einem Impressum einer kommerziellen Webseite gemäß § 5 TMG auch eine E-Mail-Adresse anzugeben ist.

Das LG Düsseldorf hat am 17.08.2022 entschieden, dass in einem Impressum einer kommerziellen Webseite gemäß § 5 TMG auch eine E-Mail-Adresse anzugeben ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um die Fluggesellschaft Brussel Airlines, die auf ihrer Website in ihrem Impressum keine E-Mail-Adresse angegeben hatte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ging mit einem Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung dagegen vor. Das Gericht hat unter Verweis auf § 5 TMG entschieden, dass im Impressum der Webseite zwingend eine E-Mail-Adresse anzugeben ist. Gleichzeitig untersagte das Gericht der Fluggesellschaft, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Telemedien über ihre Internetseite gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten, ohne eine E-Mail-Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu EUR 250.000,-.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022, Az.: 12 O 219/22