Vorliegend ging es um den Verkauf von Küchenmessern in einer Filiale, wobei sich auf der Verpackung des Produkts die Erklärung „25 YEAR Guarantee“ und „This product carries a 25 year guarantee against defects in materials & workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights." befand.
Dies ist laut LG Düsseldorf wettbewerbswidrig, denn es werde nicht in ausreichender Form über die Garantiebedingungen informiert. Das Gericht führt weiter dazu aus, dass das Maß an Englischkenntnissen, die benötigt würden, um den englischen Hinweis zu verstehen, beim durchschnittlichen Kunden nicht vorhanden sei. Der Durchschnittsverbraucher sei überfordert. Die Informationen über die Garantiebedingungen würden damit nicht, wie gemäß Art 246 EGBGB richtlinienkonform vorgeschrieben, in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.
Weiterhin bemängelte das Gericht in der genannten Entscheidung, dass auch die Informationen gemäß § 479 BGB, wie das einzuhaltende Verfahren zur Geltendmachung der Garantie, fehle, ebenso fehlten transparente Informationen über den Garantiegeber.
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2022, Az.: 38 O 101/21