LG FRANKENTHAL: BILDER VON IMMOBILIEN DÜRFEN NUR MIT EINWILLIGUNG DER BEWOHNER FÜR EIN EXPOSÉ VERÖFFENTLICHT WERDEN

Mit Urteil vom 04.06.2024 entschied das Landgericht Frankenthal, dass Fotos, die von einer bewohnten Immobilie erstellt werden, nur mit Einwilligung der Bewohner erstellt und veröffentlicht werden dürfen.

Mit Urteil vom 04.06.2024 entschied das Landgericht Frankenthal, dass Fotos, die von einer bewohnten Immobilie erstellt werden, nur mit Einwilligung der Bewohner erstellt und veröffentlicht werden dürfen.

Hintergrund des Rechtsstreits war der anstehende Verkauf einer Doppelhaushälfte, aufgrund dessen der beklagte Makler (im Auftrag der Eigentümer) Bilder der bewohnten Immobilie im Rahmen eines vereinbarten Termins machte und diese dann im Rahmen des Online-Exposés für den Verkauf auf einer entsprechenden Online-Plattform hochlud. Einige Zeit nach der Veröffentlichung der Fotos, und nachdem das klagende Ehepaar, dass die Immobilie bewohnte, mehrfach auf die Bilder angesprochen worden sind, verlangten Sie, dass die Bilder wieder aus von der Plattform gelöscht werden. Dem kam der Makler auch nach, dennoch verlangte das Ehepaar einen Schadensersatzanspruch, da Sie in der Veröffentlichung der Bilder einen immateriellen Schaden für sich sahen, der durch die bloße Löschung der Fotos nicht abgegolten sei.

Das Gericht entschied in dem vorliegenden Fall zugunsten des Maklers. Denn indem ein Termin zur Anfertigung der Fotos der Immobilie mit dem Ehepaar vereinbart wurde und dies bei dem dann stattfindenden Termin auch gestatteten, haben sie nach Ansicht des Gerichts stillschweigend darin eingewilligt, dass die Bilder angefertigt und zum Zwecke des Online-Exposés verwendet werden durften.

Das Gericht führt weiter aus, dass es sich bei den Fotos einer bewohnten Immobilie zwar um personenbezogene Daten handeln kann und eine Erstellung der Fotos sowie die weitere Verwendung und Veröffentlichung grundsätzlich einer Einwilligung nach der DSGVO benötige, eine konkrete Form der Einwilligung schreibe die DSGVO hingegen nicht vor. Diese könne daher auch mündliche oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Die Einwilligung kann für die Zukunft wirksam widerrufen werden, woraufhin die Bilder entfernt werden müssen – dem ist der Makler jedoch nachgekommen. Ein Schadensersatzanspruch wurden dem klagenden Ehepaar daher nicht durch das Gericht zugesprochen.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 04.06.2024, Az. 3 O 300/23