LG HAMBURG: DSGVO-BETROFFENENANSPRÜCHE UNTER UMSTÄNDEN AUCH FÜR JURISTISCHE PERSONEN

Mit Urteil vom 11.12.2020 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass einer juristischen Person unter Umständen ein Löschungsanspruch nach § 17 DSGVO zustehen kann.

Mit Urteil vom 11.12.2020 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass einer juristischen Person unter Umständen ein Löschungsanspruch nach § 17 DSGVO zustehen kann.

Das Gericht weist in der Entscheidung darauf hin, dass diverse Vorschriften die Anwendbarkeit der DSGVO auf natürliche Personen beschränken. Aus Artikel 1 DSGVO ergibt sich Folgendes: „Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen“. Aus Artikel 4 DSGVO ergibt sich Folgendes: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚personenbezogenen Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.“ Auch in den Erwägungsgründen der DSGVO werde klargestellt „Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Namens, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“

Das Gericht führt in der Entscheidung aus, dass der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts bei der Verarbeitung von Informationen juristischer Personen eröffnet sei, wenn die Informationen der juristischen Personen sich (auch) auf die hinter dieser stehenden natürlichen Person beziehen. So sei dies etwa der Fall, wenn Informationen über die juristische Person gleichzeitig auch Aussagen über die für sie handelnden natürlichen Personen treffen oder die Verarbeitung der Informationen sich unmittelbar auf die natürlichen Personen auswirken und gleichsam auf diese durchschlagen. Vorliegend bejahte das Gericht dies, da der Firmenname den Familiennahmen der Geschäftsführer und ihr Geschäftssitz mit der Wohnanschrift ihrer Geschäftsführer identisch waren.

Insgesamt wurde der Löschungsanspruch vom Gericht im zugrunde liegenden Fall jedoch verneint, da die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung hatte.

 

LG Hamburg, Urteil vom 11.12.2020, Az.: 324 O 30/20