Mit Urteil vom 07.03.2023 hat das LG Hildesheim entschieden, dass Bestellbuttons auf Websites für Online-Shops mit der Bezeichnung „Mit PayPal bezahlen“, „mit Kreditkarte bezahlen“, „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ und „Bezahlen per Vorkasse“ nicht den gesetzlichen Vorgaben genügen.
Hintergrund des Urteils ist der § 312j Abs. 3 BGB, der lautet: „Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Das Gericht hat entschieden, dass die oben genannten Bezeichnungen für Bestellbuttons nicht ausreichend sind, da die vorgegebene Musterformulierung nicht eingehalten wurde. Die Voraussetzungen des § 312j Abs 3 BGB würden nicht erfüllt.
Argumentiert wird wie folgt: Zwar verpflichte die Vorschrift nicht dazu, in allen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs die Bestellung über eine Schaltfläche vorzusehen, entscheidet sich der Unternehmer jedoch dazu, eine Schaltfläche für die Abgabe der Bestellung einzusetzen, so sei eine Erfüllung der Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB nur in der dort genannten Weise möglich.
Nicht zulässig seien weiter missverständliche Formulierungen wie etwa „anmelden“, „bestellen“ oder „Bestellung abschicken“ oder auch nur „Weiter“, da dort die Zahlungspflicht nicht ausdrücklich genannt werde. Eine Alternative zu der Musterformulierung „zahlungspflichtig bestellen“ müsse dieser mindesten ebenbürtig sein.
Die in diesem Fall verwendeten Formulierungen wie „Mit PayPal bezahlen“ weise den Verbraucher nicht ausdrücklich auf die Zahlungspflichtigkeit hin. Zwar könnte zwar die Formulierung „Zahlen“ bzw. „bezahlen“ auf den Ausdruck des Rechtsbindungswillen des Verbrauchers und seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts hindeuten. Jedoch besteht ebenso die Möglichkeit, dass der Verbraucher in der Betätigung der Schaltfläche lediglich die Bestätigung der ausgewählten Zahlungsmethode sieht, aber noch keine Bestellung auslösen möchte.
Es fehle daher bei Formulierungen einer Schaltfläche wie „Mit PayPal bezahlen“, „mit Kreditkarte bezahlen“, „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ und „Bezahlen per Vorkasse“ die erforderliche Eindeutigkeit, die die vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt (Warnfunktion), so dass sie unzulässig seien.
LG Hildesheim, Urteil vom 07.03.2023, Az.: 6 O 156/22