LG KÖLN: TELEKOM DARF KEINE PERSONENBEZOGENEN DATEN AN GOOGLE IN DEN USA ÜBERMITTELN

In einem Verfahren vor dem LG Köln hat die Verbraucherzentrale erfolgreich Klage gegen die Telekom Deutschland GmbH erhoben, die durch Urteil vom 12.01.2023 entschieden wurde. Danach wird der Telekom Deutschland GmbH untersagt, bei Nutzung der Website „www.telekom.de“ personenbezogene Daten zu Analyse- und Marketingzwecken in die USA zu übermitteln. Konkret ging es um die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das verwendete Endgerät der Website-Besucher.

In einem Verfahren vor dem LG Köln hat die Verbraucherzentrale erfolgreich Klage gegen die Telekom Deutschland GmbH erhoben, die durch Urteil vom 12.01.2023 entschieden wurde. Danach wird der Telekom Deutschland GmbH untersagt, bei Nutzung der Website „www.telekom.de“ personenbezogene Daten zu Analyse- und Marketingzwecken in die USA zu übermitteln. Konkret ging es um die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das verwendete Endgerät der Website-Besucher.

Bei Aufruf der Webseite „www.telekom.de“ übermittelte die Telekom Deutschland GmbH personenbezogene Daten an Google LLC in die USA, um deren Analyse- und Marketingdienste Google Ad Services zu nutzen.

Das Gericht entschied, dass die Telekom die strengen Vorgaben der DSGVO bei der Datenübermittlung in die USA nicht einhalte, sie habe keine ausreichenden Maßnahmen vorgenommen, um personenbezogene Daten DSGVO-konform in die USA zu übertragen.. Eine einfache Zustimmung in die Übertragung im Cookie-Banner über den Button „Alle akzeptieren“ reiche für eine ausdrückliche Einwilligung für die Drittlandübermittlung in die USA nicht aus. Die Telekom habe es unterlassen, Website-Besucher über eine Datenübermittlung an Google LLC zu unterrichten. Hierfür sei eine weitreichendere Aufklärung der Verbraucher*innen nötig.

Bei den USA handelt es sich um ein unsicheres Drittland ohne Angemessenheitsbeschluss i.S.d. DSGVO. Das Gericht bezog sich unter anderem auf die „Schrems II“ EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2020, in welcher festgestellt wurde, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau aufweisen.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 10.05.2023 zu LG Köln, Urteil vom 12.01.23, Az.: 33 O 376/22