LG KÖLN: UNZULÄSSIGE KENNWORTABFRAGE BEI KÜNDIGUNGSBUTTON

Das LG Köln hat mit Beschluss vom 29.07.2022 entschieden, dass ein Verstoß gegen § 312k BGB vorliegt, wenn bei der Betätigung des Kündigungsbuttons ein Kundenpasswort abgefragt wird.

Das LG Köln hat mit Beschluss vom 29.07.2022 entschieden, dass ein Verstoß gegen § 312k BGB vorliegt, wenn bei der Betätigung des Kündigungsbuttons ein Kundenpasswort abgefragt wird.

§ 312k BGB und damit die Pflicht der Einführung eines Kündigungsbuttons für Unternehmen im Onlinebereich, die den Abschluss von Dauerschuldverhältnisses ermöglichen, ist am 01.07.2022 in Kraft getreten. Der Kündigungsbutton soll eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit bieten, einen abgeschlossenen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis zu kündigen.

Das Gericht führt in der genannten Entscheidung aus, dass die Antragsgegnerin ihre Pflicht aus § 312k Abs. 2 S. 2 BGB verletzt hat, indem bei der Nutzung des Kündigungsbutton ein Kundenkennwort abgefragt wurde. Der sog. Kündigungsbutton müsse durch Betätigung der Schaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, die in § 312k Abs. 2 S. 2 BGB genannten Angaben zu machen (Art der Kündigung, u.U. Kündigungsgrund, Name und Anschrift zur Identifizierung, Vertragsbezeichnung, Zeitpunkt des Vertragsende durch die Kündigung, E-Mail-Adresse).

Durch die Beschränkung der abzufragenden Angaben sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbrauchers nicht ohne Weiteres verfügbare Daten, abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Ebenso solle die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DSGVO Rechnung tragen.

Vorliegend wurde das Kundenkennwort abgefragt, worin das Gericht eine Hürde sah, die in § 312k BGB nicht vorgesehen und geeignet sei, den Kunden von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich sei. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten würden, müsse zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Name und weiteren Identifizierungsmerkmalen eine Kündigung zu erklären.

 

LG Köln, Beschluss vom 29.07.2022, Az.: 33 O 355/22