LG LEIPZIG: KEIN DSGVO-SCHADENSERSATZ, WENN KEIN SCHADEN ENTSTANDEN; UMFANG DATENSCHUTZRECHTLICHER AUSKUNFTSANSPRUCH

Mit Urteil vom 23.12.2021 hat das LG Leipzig zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO Stellung genommen.

Mit Urteil vom 23.12.2021 hat das LG Leipzig zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO Stellung genommen.

Im zugrunde liegenden Verfahren machte der Kläger einen Anspruch auf datenschutzrechtliche Auskunft sowie Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO aufgrund der verspäteten Auskunft geltend.

Das Gericht hat entschieden, dass vorliegend ein Anspruch auf datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO bestand. Das Gericht stellte dabei fest, dass von diesem Anspruch auch die Auskunft darüber erfasst ist, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Weiter besteht auch ein Anspruch auf die Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Beschränkung auf nur sensible oder private Informationen, sondern der Anspruch umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur und Form von Stellungnahmen und Beurteilungen – unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt.

Ebenso macht das Gericht Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO. So hat nach dieser Vorschrift jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen solchen Schadensersatzanspruch gegen die Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter.

Allein ein Verstoß gegen die DSGVO sei jedoch nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch auszulösen. Nach Ansicht des Gerichts müsse vielmehr dem von einem Datenschutzverstoß Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein. Es müsse eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen vorliegen, wobei die Beeinträchtigung von einer gewissen Erheblichkeit sein müsse.

In dem vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass kein datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch bestand. Begründet wird dies damit, dass allein der Umstand, dass die betroffene Person noch auf die (vollständige) Datenauskunft warten musste, keinen ersatzfähigen Schaden begründe. Es müsse auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeinträchtigung eingetreten sein, die wenigstes spürbar sein muss. Andernfalls scheide ein Schaden schon begrifflich aus.

LG Leipzig, Urteil vom 23.12.2021, Az.: 03 O 1268/21