LG LEIPZIG: WERBUNG MIT AUSZEICHNUNG MUSS ANGABEN ENTHALTEN, VON WEM BEWERTUNG UND NACH WELCHEN KRITERIEN DIE BEWERTUNG ERFOLGTE

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 24.09.2021 entschieden, dass ein Arzt, der mit einer Auszeichnung wirbt, in der Werbung angeben muss, von wem die Bewertung stammt und unter welchen Kriterien sie erfolgte.

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 24.09.2021 entschieden, dass ein Arzt, der mit einer Auszeichnung wirbt, in der Werbung angeben muss, von wem die Bewertung stammt und unter welchen Kriterien sie erfolgte.

Im zugrunde liegenden Fall warb der Beklagte, ein Arzt, mit der Angabe „ausgezeichnet als Top20 Arzt für Schönheit“. Der Kläger erhob Klage, weil er der Ansicht war, es sei irreführend, wer den Arzt als „einen der besten plastischen Chirurgen des Landes“ ausgezeichnet habe und nach welchen Kriterien dies erfolgt sei. Der Beklagte wandte ein, dass durch die Beschreibung der „Top20“ auf die Webadresse www.top20x.xy verweisen würde, wo ein entsprechender Beitrag über die Auszeichnung und Bewertung zu finden sei.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Werbung des Beklagten nach §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG irreführend sei. Nach Ansicht des Gerichts handele der Kläger unlauter, indem er in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalte, die der Verbraucher den Umständen nach benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Kläger sich durch die Werbung mit einer Auszeichnung in einen Vergleich mit anderen Anbietern stelle und so Vertrauen in seine Kompetenz bei den Verbrauchern begründen wolle, wozu die Werbung mit der Auszeichnung von erheblicher Bedeutung sei. Eine solche Angabe sei nach Ansicht des Gerichts gerade für Verbraucher, die ihre geschäftlichen Entscheidungen nach Testergebnissen ausrichten, wesentlich und ihr komme ein erhebliches Gewicht zu.

Weiter führt das Landgericht in seiner Entscheidung aus, dass bei einem Qualitätsurteil, das auf einem Test vergleichbarer Erzeugnisse beruht, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt sei, wenn der Verbraucher nicht die Möglichkeit hat, eine testbezogenen Werbung zu prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen.

Nach Auffassung des Gerichts war in der streitgegenständlichen Werbung nicht ersichtlich, von wem und unter welchen Kriterien die Bewertung erfolgte. Insbesondere war für den Verbraucher durch die Bezeichnung „Top20“ nicht der Hinweis auf die Webadresse www.top20x.xy erkennbar. Schließlich lagen nach Ansicht des Gerichts auch keine Gründe vor, die dem Beklagten zumutbare Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung entfallen zu lassen.

 

LG Leipzig, Urteil vom 24.09.2021, Az.: 05 O 547/21