LG MÖNCHENGLADBACH: IRREFÜHRENDE WERBUNG BEI WERBUNG MIT KLIMANEUTRALITÄT

Mit Urteil vom 25.02.2022 hat das Landgericht Mönchengladbach über die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung mit der Aussage, es handele sich um klimaneutrale Produkte, entschieden.

Mit Urteil vom 25.02.2022 hat das Landgericht Mönchengladbach über die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung mit der Aussage, es handele sich um klimaneutrale Produkte, entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um ein Unternehmen, das unter anderen Marmeladen/Konfitüre und ähnlichen Lebensmitteln herstellt. Streitgegenstand war die Werbung für die hergestellten Marmeladen, mit der die Produkte als klimaneutral beworben wurden (u.a.: „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“).

Zu der gerichtlichen Auseinandersetzung kam es, da der Herstellungsprozess der Produkte unstreitig nicht CO2-neutral abläuft, stattdessen unterstützte die Beklagte Aufforstungsprojekte in Südamerika finanziell. Die Klägerin – die Wettbewerbszentrale – verlangte Unterlassung, da sie die Werbeaussage deshalb für irreführend hielt.

Das Gericht hat der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zugesprochen und die Beklagte dazu verurteilt, die Bewerbung ihrer Produkte mit den Aussagen „Klimaneutrales Produkt“ sowie „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“ zu unterlassen.

Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass durch die Werbung eine Irreführung nach § 5 UWG vorläge. Es handele sich bei den beanstandeten Werbeaussage um Tatsachenbehauptungen, die unwahr und damit irreführend seien.

Nach Auffassung des Gerichts wird die Aussage „Klimaneutrales Produkt“ durch den Verbraucher zwar grundsätzlich so verstanden, dass während der Herstellung des Produktes angefallene CO2 durch nachträglich Maßnahmen kompensiert und damit bilanziell eine Klimaneutralität erreicht wird. Aufgrund der konkreten hier streitigen Formulierung der Werbeaussage war das Gericht ferner der Ansicht, dass sich der Durchschnittsverbraucher in dieser konkreten Entscheidungssituation bei der gebotenen angemessenen Aufmerksamkeit keine bilanzielle Kompensation vorstellt. Stattdessen beziehe er die Aussage auf das konkrete Produkt und damit auf dem Herstellungsprozess. Das Gericht führt weiter aus, dass durch die Verkaufssituation die Werbung auf dem Produkt auf schnelle Botschaften und schnelle Entscheidungen ziele, so dass der Kunde ohne langes Nachdenken über den Kauf entscheide. Ein anderes Verständnis der Werbeaussage im Sinne einer kompensatorischen Betrachtung würde ein längeres Nachdenken des Verbrauchers voraussetzen, was nach der Ansicht des Gerichts von einem Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten sei.

 

Quelle: LG Mönchengladbach, Urteil v. 25.02.2022, Az.: 8 O 17/21