Ein Nutzer von Facebook klagte auf unter anderem auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Facebook-Betreiber Meta – erfolglos.
Der Kläger klagte gegen Meta, ein US-Unternehmen mit EU-Sitz in Irland, und berief sich dabei auf verschieden DSGVO-Verstöße, maßgeblich bezogen auf die Übertragung personenbezogener Daten des Nutzers aus der EU in die USA.
Der Kläger vertrat dabei die Ansicht, dass Meta seit dem 16.07.2020 (Außerkrafttreten des Datenschutzabkommens „Privacy Shield“) bis zum 11.07.2023 (Inkrafttreten des Datenschutzabkommens „Date Privacy Framework“) unzulässig personenbezogene Daten in die USA aus der EU übertragen habe. Der Kläger macht aufgrund dessen geltend, dass er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe und dass er in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch der ihn betreffenden Daten verblieben sei. Sein Leben habe ich grundlegend verändert und er würde sich häufig benommen und unsicher fühlen, sowie in ständiger Angst leben, dass plötzlich Ermittlungen ausländischer Strafverfolgungsbehörden angestrengt werden könnten.
Das Gericht wies die Klage vollumfassend ab.
Begründet wurde dies unter anderem damit, dass sich Meta für den genannten Zeitraum auf Art 46 Abs. 1 DSGVO als Rechtsgrundlage für die Datenübertragung in die USA berufen konnte: Meta hatte wirksam die EU-Standardvertragsklauseln abgeschlossen, die die Datenübertragung regelten. Nach Ansicht des Gerichts stelle dies eine ausreichende Garantie dar und es könne davon ausgegangen werden, dass auch in den USA dem Kläger als Betroffenen wirksame Rechtsbehelfe zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung stünden.
Weiterhin beruft sich das Gericht auf Art. 49 Abs. 1 lit. c) DSGVO als Rechtsgrundlage für die Datenübertragung in die USA: Dadurch, dass Facebook global konzipiert sei, müssten zwangsläufig Daten international ausgetauscht werden; insbesondere sei eine Datenübertragung der Daten des Klägers für die Nutzung unerlässlich. Auch würden Nutzer selbst entscheiden können, ob Sie eine Plattform wie Facebook überhaupt nutzen wollen. Den Nutzern sei bekannt, dass die Funktionen einer Plattform wie Facebook (wie eine weltweite Suche nach anderen Nutzern) nur mit einem grenzüberschreitenden Datenaustausch stattfinden können. Der Nutzer habe kein Anspruch darauf, dass Facebook dergestalt betrieben wird, dass sämtliche Daten in Europa gespeichert und verarbeitet werden im Sinne einer rein europäischen Plattform, da es eine unternehmerische Entscheidung von Facebook sei, ein weltweites Netzwerk mit entsprechender Vernetzung anzubieten.
Das Gericht führt im Weiteren noch aus, dass neben einen fehlenden Verstoß gegen die DSGVO durch Meta, auch kein konkreter Schaden des Klägers schlüssig dargestellt wurde.
Zuletzt begründet das Gericht die Klageabweisung damit, dass der Kläger in der Geltendmachung seiner vorgetragenen Ansprüche gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoße. Es sei bekannt, dass, um die Dienste von Facebook anbieten zu können, es offensichtlich erforderlich sei, Daten aus der EU in das Nicht-EU-Ausland zu übertragen. Nach Ansicht des Gerichts war dies auch dem Kläger bekannt, auch bereits schon in dem Zeitraum seiner Nutzung von Facebook. Es sei nicht mit dem Gebot von Treu und Glauben vereinbar, dass einerseits der Kläger in Kenntnis des behaupteten Rechtsverstoßes Facebook nutzte, andererseits aber Meta gerade für das Anbieten des Dienstes auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte.
Quelle: LG München I, Urt. v. 27.08.2025, Az. 33 O 635/25