LG MÜNCHEN: VERLETZUNG DES PERSÖNLICHKEITSRECHTS DURCH DATENVERSTOß

Mit Urteil vom 20.01.2022 hat das Landgericht München entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn der Inhaber einer Webseite bei Aufruf dieser Website durch einen Dritten dessen dynamische IP-Adresse automatisiert und ohne Zustimmung des Dritten an Google weiterleitet.

Mit Urteil vom 20.01.2022 hat das Landgericht München entschieden, dass eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts vorliegt, wenn der Inhaber einer Webseite bei Aufruf dieser Website durch einen Dritten dessen dynamische IP-Adresse automatisiert und ohne Zustimmung des Dritten an Google weiterleitet.

In dem vorliegenden Fall wurde die dynamische IP-Adresse des Betroffenen beim Aufrufen der Website eines Webseitenbetreibers an Google weitergeleitet. Dies geschah automatisch und ohne vorherige Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) durch den Betroffenen.

Das Gericht nahm hier eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung an und begründet dies damit, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Recht des Einzelnen beinhaltet, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Näher wird dazu ausgeführt: Bei dynamischen IP-Adressen handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 DSGVO, da ein Webseitenbetreiber über rechtliche Mittel verfüge, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten um - mithilfe der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieter - die betreffende Person anhand ihrer IP-Adresse zu identifizieren.

Das Gericht vertritt weiter die Auffassung, dass der Betroffenen auch nicht dazu verpflichtet war, seine eigene IP-Adresse zu verschlüsseln. Denn ein solches Verlangen würde dem Schutzzweck der DSGVO – personenbezogene Daten vor Beeinträchtigung zu schützen – zuwiderlaufen. Stattdessen wäre ein Betroffener durch eine solche Verpflichtung bei der Ausübung seiner schützenswerten Rechte eingeschränkt.

Dem Betroffenen wurde ein Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 100,- nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zugesprochen. Der Webseitenbetreiber wurde zur Unterlassung verpflichtet.

 

Quelle: LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az.: 3 O 17493/20