LG STUTTGART: KEIN ANSPRUCH MEHR, WENN WETTBEWERBSVERHÄLTNIS NACH URTEIL WEGFÄLLT

Mit Urteil vom 28.06.2022 hat das LG Stuttgart entschieden, dass kein Anspruch aus einem rechtskräftigen Urteil mehr besteht, wenn die Aktivlegitimation bzw. das Wettbewerbsverhältnis nachträglich wegfällt.

Mit Urteil vom 28.06.2022 hat das LG Stuttgart entschieden, dass kein Anspruch aus einem rechtskräftigen Urteil mehr besteht, wenn die Aktivlegitimation bzw. das Wettbewerbsverhältnis nachträglich wegfällt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde der Beklagten, die zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Mai 2020 Wettbewerberin der Klägerin war, gerichtlich untersagt bestimmte Wettbewerbshandlungen vorzunehmen.

Zum 01.12.2021 ist jedoch eine Gesetzänderung in Kraft getreten, durch die § 8 UWG neu gefasst wurde, so dass nun Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bzgl. unzulässiger geschäftlicher Handlungen nicht mehr Mitwerbern zustehen, sondern nun nur noch Mitbewerbern, die Waren oder Dienstleistung in nicht unerheblichen Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.

Die Klägerin war der Ansicht, dass aufgrund dieser Änderung die Beklagte ihren Anspruch hinsichtlich des tenorierten Unterlassungsanspruchs aus dem Urteil aus dem Mai 2020 verliere und die Beklagte insoweit auch nicht mehr daraus vollstrecken könne.

Das Gericht stimmte der Ansicht der Klägerin zu und entschied, dass der Beklagten die tenorierten Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht mehr zustehen würden, da sie keine qualifizierte Mitbewerberin ist, die die streitgegenständlichen Waren nicht nur gelegentlich vertreibt oder absetzt. Insbesondere kann nach Ansicht des Gerichts eine nachträgliche Gesetzesänderung als materiell-rechtliche Einwendung im Rahmen einer solche Klage berücksichtigt werden, wenn Gegenstand des titulierten Anspruchs künftige Leistungen oder Verhaltenspflichten sind.

LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022, Az.: 17 O 49/22