Die E-Evidence-Verordnung (EEVO) trat am 18. August in Kraft. Es handelt sich dabei um eine EU-Verordnung, die für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt und damit auch für Deutschland. Durch die E-Evidence-Verordnung wird der direkte grenzüberschreitende Zugriff von EU-mitgliedstaatlichen Strafverfolgungsbehörden auf elektronische Beweismittel geregelt.
Die Verordnung ermöglicht es, dass Strafverfolgungsbehörden nun direkt bei den Anbietern digitaler Dienste Daten der Nutzer anfordern können, die Sie für ihre Ermittlungen benötigen. Zuvor mussten die Ermittlungsbehörden dies über die Behörden der jeweiligen Länder, in denen die Dienste angeboten werden, im Rahmen eines sog. Rechtshilfeersuchens oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung anfragen. Eine entsprechende Prüfung und Herausgabe der Daten konnte dabei einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten beanspruchen.
Durch diese neue Verordnung können diese Anbieter digitaler Dienste nun durch die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden, entsprechende digitale Daten herauszugeben oder zu sichern, ohne dass weitere Behörden eingeschaltet werden müssen. Die Verordnung regelt dabei auch die Zuständigkeiten und die Zulässigkeitsvoraussetzungen solcher Anordnungen.
Betroffen von der Verordnung sind dabei Anbieter von Diensten, die eine elektronische Kommunikation ihrer Nutzer ermöglichen und in dem Gebiet der EU ihre Leistungen erbringen. Der Begriff der elektronischen Kommunikationen ist dabei weit recht weit gefasst. Zum einen gehören zu den betroffenen Anbietern etwa E-Mail-, Cloud- und Hosting-Anbieter, sowie auch Anbieter von Messenger-Diensten. Ebenso sind aber auch Anbieter von Online-Shops, Portalen und Foren betroffen, sofern es dort die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation gibt. Dies ist bereits dann der Fall, falls es in einem Online-Shop die Möglichkeit der Nutzer untereinander oder mit den Händlern kommunizieren können.
Betroffene Unternehmen müssen nun darauf achten, dass entsprechende Prozesse eingerichtet werden, für den Fall, dass sie eine solche Anordnung auf Herausgabe oder Sicherung von Daten erhalten. Insbesondere ist zu beachten, dass die Verordnung vergleichsweise kurze Fristen von 10 Tage oder in Notfällen von nur 8 Stunden vorsieht.
Anbieter solcher elektronischen Kommunikation mussten sich mit Frist bis zum 18. August 2026 auf der Notification-Plattform der EU registrieren.

