OLG BRANDENBURG: DSGVO-SCHADENSERSATZ WEGEN „ÄRGER, UNWOHLSEIN UND STRESS“?

Das OLG Brandenburg hat in einem Beschluss vom 05.03.2024 entschieden, dass „Ärger, Unwohlsein und Stress“ keinen Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO begründen.

Das OLG Brandenburg hat in einem Beschluss vom 05.03.2024 entschieden, dass „Ärger, Unwohlsein und Stress“ keinen Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO begründen.

Der Kläger machte einen Schadensersatzanspruch geltend und verlangte 8.000,00 EUR – aufgrund einer (wohl) verspäteten Nachkommen seinen Auskunftsanspruchs gegenüber der Beklagten. Als Grund nannte er, dass er durch die verspätete Auskunft „Ärger, Unwohlsein und Stress“ erlitten habe.

Das Gericht verneinte den Anspruch auf Schadensersatz in dem vorliegenden Fall. Begründet wird dies vordergründlich damit, dass ein entsprechender Nachweis über diesen immateriellen Schaden durch den Kläger gefehlt habe.

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit auf einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO auch aufgrund eines immateriellen Schadens, der auch nicht erst eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle erreich muss. Dies bedeute jedoch nicht, dass der von einem DSGVO-Verstoß Betroffene, der negative Folgen für ihn gehabt haben soll, von dem Nachweis dieser negativen Folgen – also des (immateriellen) Schadens befreit sei.

Bei „Ärger, Unwohlsein und Stress“ handele es sich laut Gericht um persönliche und psychische Beeinträchtigungen. Diesbezüglich sei daher erforderlich, dass von dem Kläger konkrete Indizien vorgetragen werden, die eine solche psychische Beeinträchtigung stützen können. Es müssten für diese behaupteten Beeinträchtigungen auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein, denn andernfalls – so das Gericht – würde eine bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen. In dem vorliegenden Fall habe der Kläger solche konkreten Umstände nicht vorgetragen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.03.2024 - Az.: 12 U 132/23